BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 566/06 vom 20. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Februar 2007 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 1. Februar 2006 in den Strafausspr374chen dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte B. zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird, b) der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt wird und die gegen ihn festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat (auf ein Jahr f374nf Monate, drei Jahre f374nf Monate und drei Jah-re elf Monate) herabgesetzt werden. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-ten verurteilt und 204die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verb374337ung von 1 - 3 - mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersu-chungshaft zur Bew344hrung ausgesetzt223. Den Angeklagten C. hat es wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate, drei Jahre sechs Monate, vier Jahre) verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-folg, im 334brigen sind sie aus den Erw344gungen in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 8. Januar 2007 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen ei-ner der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverz366gerung zwischen Urteilserlass und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt bei dem Angeklagten B. die vom Landgericht verh344ngte Freiheitsstrafe um drei Monate auf ein Jahr drei Monate, bei dem Angeklagten C. die Einzelstrafen um jeweils einen Monat (auf ein Jahr f374nf Monate, drei Jahre f374nf Monate und drei Jahre elf Mo-nate) und die Gesamtstrafe um drei Monate auf f374nf Jahre neun Monate herab-zusetzen (247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO). 2 Der den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch war weiter dahin klarzustellen, dass die gegen ihn verh344ngte Freiheitsstrafe zur Bew344h-rung ausgesetzt ist. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich, dass das Landgericht 3 - 4 - nicht eine Entscheidung nach 247 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen wollte, f374r die es auch nicht zust344ndig war, sondern entgegen dem anders lautenden Urteilstenor die Freiheitsstrafe nach 247 56 StGB zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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