BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 566/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 15. Dezember 2010 gem344337 247 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten be-trifft. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gr374nde: Das Verfahren ist gem344337 247 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Ange-klagte nach Einlegung der Revision verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108, 113 f.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhe-bung bedarf (BGHR StPO 247 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 1 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung 374ber die notwendigen Auslagen auf 247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Er- 2 - 3 - folgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es w344re deshalb unbil-lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 32). Rissing-van Saan Fischer Appl Eschelbach Ott
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