BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 566/13 vom 15. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 355 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 30. Juli 2013 a) im Schuldspruch in den Fällen II. 37 - 39 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben, b) im Schuldspru ch im Fall II. 32 der Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Computerbetrugs schu l- dig ist, c) im Schuldspruch insgesamt dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen, des Compute r- betrugs in fünf Fällen so wie des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG schuldig ist, d) in sämtlichen Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesam t- strafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , a) in den Fällen II. 37 - 39 der Urteilsgründe an das Amtsgericht Wiesbaden, b) im Übrigen im Umfang der Aufhebung an eine andere Ka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. D ie weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Str a- fen wegen Diebstahls in 35 Fällen, Computerbetrugs in vier Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitss trafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegrü n- det (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Der Schuldspruch in den Fällen II. 37 - 39 hält eine r rechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. Es besteht insoweit e in Verfahrenshindernis, das zu einer Verweisung an das Amtsgericht Wiesbaden führt, das für die Aburteilung dieser Straftaten zuständig ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im E inzelnen ausg e- führt hat, konnte das Landgericht die drei beim nicht zu seinem Bezirk gehör i- gen Amtsgericht Wiesbaden angeklagten Straftaten nicht wirksam zu den bei ihm anhängigen Verfahren hinzu verbinden, weil nicht nur die örtliche, sondern auch die sac hliche Zuständigkeit betroffen war und insoweit das gemeinschaf t- liche obere Gericht zu entscheiden gehabt hätte. Aus diesem Grund ist die S a- che beim Amtsgericht Wiesbaden anhängig geblieben, an das zurück zu ve r- weisen war. II. Auch der Schuldspruch im F all II. 32 begegnet rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hing e - 1 2 3 4 - 4 - wiesen hat - insoweit wegen Computerbetrugs, nicht aber wegen eines Die b- stahls nach § 242 StGB strafbar gemacht. Der Schuldspruch war ents prechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht a n- ders als geschehen hätte verteidigen können. III. Im Fall II. 40 war der Verstoß gegen das Waffengesetz näher zu b e- zeichnen. Dies führte , auch im Hinblick auf die zuvor beschriebenen Korrekt u- ren des Schuldspruchs , insgesamt zur Klarstellung des gesamten Schul d- spruchs. IV. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 32 zieht die Aufhebung des Au sspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe nach sich. A n- gesichts der unterschiedlichen Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei A n- wendung des richtigen Strafrahmens ei ne niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. 2. Das Landgericht hat hinsichtlich sämtlicher Taten, bei denen der A n- geklagte Gegenstände aus verschlossenen Fahrzeugen entwendete und de s- halb der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB Anwendung findet, jeweils Fre i- heitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt (Fälle II. 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 13, 15 - 31). Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass durch die Taten jeweils Schäden in unterschiedlicher Höhe entstanden sind ; sie reichen von ca. 20 13 bis zu 2.300 9. Der durch eine Tat verursachte Schaden ist aber ein für die Strafbemessung wesentlicher Umstand, der das Unrecht der Tat mitbestimmt und nicht außer Betracht bleiben darf. Die Stra f- kamm er hätte deshalb den jeweils verursachten Schaden nicht aus dem Blick 5 6 7 8 - 5 - verlieren dürfen, sondern hätte die Einzelstrafen nach den festgestellten Sch a- denssummen differenzierend festsetzen müssen. Dass das Landgericht dabei zu geringeren Einzelstrafen gekomm en wäre, hat der Senat nahe liegender Weise nicht ausschließen können. 3. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Einzelstrafen, die das Landgericht für die Diebstahlstaten aus unverschlossen abgestellten Kraftfahrzeugen dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StG B entnommen hat (Fälle II. 1, 2, 6, 12 und 14). Auch insoweit hat das Landgericht die unterschiedlichen Schadenshöhen nicht berücksichtigt, was zur Aufhebung dieser Einzelstrafen führt. 4. Auch die für das Waffendelikt gemäß ausgeworfene Freiheitsstraf e von vier Monaten erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht legt dem festgestellten Verstoß nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, unzutreffend einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fün f Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und entnimmt daraus - für den Senat nicht nachvollziehbar - eine Einzelstrafe von vier Monaten. Auch di e- se Einzelstrafe muss deshalb neu bemessen werden. 9 10 - 6 - 5. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen sowie der Wegfall der Stra fen hi n- sichtlich der Fälle II. 37 - 39 entziehen der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat hebt außerdem die an sich rechtsfehlerfreien Einzelstrafen in den Fällen II. 33 - 36 (Fälle des Computerbetrugs) auf, um dem neuen Tatrichter eine in s- gesamt ausgewo gene, aufeinander abgestimmte Strafzumessung zu ermögl i- chen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 11
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