BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 567/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 31. August 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung sowie der K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung schuldig ist (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 78). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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