BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 567/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. Juli 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt ist; die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Selbst wenn - wie von der Revision geltend gemacht - der freigesprochene Mitangeklagte D. das Geld aus der Geldb366rse des Opfers im Zusam-menwirken mit dem Angeklagten S. oder zumindest mit dessen Billi-gung weggenommen h344tte, h344tte sich der Angeklagte S. eines - dann mitt344terschaftlich begangenen - besonders schweren Raubes schuldig ge-macht. Rissing-van Saan Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Ott Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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