BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 567/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. F ebruar 2013 gemäß § 46 Abs. 1, § 34 6 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Juni 20 12 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Be schluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. August 2012 wird als unbegründet verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. Ju ni 2012 w e- gen Verge waltigung in Tat einheit mit Körperverletzung, wegen Körperverle t- zung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtf reiheits strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angekla g- ten. Das Urte il wurde dem Verteidiger am 11. Juli 2012 zugestellt. Mit B e- schluss vom 22. August 2012 hat das Landge richt die Revision als unzu lässig verworfen, da keine Revisionsanträge gestellt wu rden . Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 30. August 2012 zugestellt. Mit S chriftsatz vom 5. September 2012 hat der Verteidi ger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision und die Entscheidung 1 - 3 - des Revisionsger ichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Eine Revisions b e- gründung ist nich t erfolgt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den formellen Anforderu n- gen des § 45 StPO und ist daher unzulässig. Entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die versäumte Handlung, die Ei n- reichung der Revisionsbegründungssch rift, nicht innerhalb d er Frist des § 4 5 Abs. 1 StPO nachgeholt worden . Jeden falls zum Zeitpunkt der Antrag stellung am 5. September 2012 war das Hindernis weggefallen, eine Revisionsbegrü n- dungsschrift wurde jedoch auch nicht binnen einer Woche ab diesem Zeitpunkt eingereicht. 2. Der Antrag auf Entscheidun g des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet, da das Landgericht die Revision des A n- geklag ten zutref fend als unzulässig verworfen hat. Revisionsanträge waren i n- ner halb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab Zustellung des Urteils an den Verteidiger nicht ange bracht worden. Becker Fischer Appl Berger Ott 2 3 4
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