ECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR567.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 567/15 vom 13. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 13. Januar 2016 gem äß § § 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rev i- sion gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 31. Juli 2015 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer leben s- langen Freiheitsstrafe verurteilt. 1. Die mit S chriftsätzen seiner Verteidiger vom 16. bzw. 19. August 2015 eingelegten Revisionen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nach dem Ablauf der einwöchigen Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) erhoben worden sind. Das angefochtene Urteil ist am 31. Juli 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Die Revision hätte daher bis zum Ablauf des 7. August 2015 eingelegt werden müssen. 1 2 - 3 - 2. Der ebenfalls mit den Schriftsätzen vom 16. bzw. 19. August 2015 g e- stellte Antrag des Angeklagten a uf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist unzulässig. Der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht. a) Mit Schreiben vom 16. August 2015 hat sein Pflichtverteidiger mitg e- teilt, er habe am 31. Juli 2015 im Anschluss an die Hauptverhandlung unter Mitwirkung der Dolmetscherin die Frage der Revisionseinlegung unter klarem Hinweis auf die Fristen besprochen. Der Angeklagte habe sich gegen eine R e- vis ionseinlegung entschieden, ihn dann aber doch mit - nicht unterschrieb e- nem - Schriftsatz vom 15. August 2015 mit der Revisionseinlegung beauftragt. b) Demgegenüber hat sein Wahlverteidiger, der an der Hauptverhan d- lung vor dem Landgericht nicht teilgenomm en hat, mit Schreiben vom 19. August 2015 dargelegt, er habe den Angeklagten am 10. August 2015 im Beisein einer Dolmetscherin in der Justizvollzugsanstalt besucht. Dabei habe dieser ihm mitgeteilt, direkt nach der Urteilsverkündung de n Pflichtverteidiger unmissverständlich angewiesen zu haben, Revision einzulegen. Diesen Auftrag habe er anschließend noch einmal schriftsätzlich aus der Haft wiederholt. c) Die Darstellung des Pflichtverteidigers, der Angeklagte habe sich z u- nächst gegen eine Revisionseinleg ung entschieden, wird gestützt durch den Inhalt des undatierten und nicht unterzeichneten, am 15. August eingegang e- nen Schreibens des Angeklagten, in dem der Verteidiger gebeten wird, Revis i- on einzulegen und in dem es u.a. heißt: " Stelen Sie bitte revision . Habe ich überlegt Gericht hat viel felen gemacht. Ich hofe noch genug zeit ." Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zur Darstellung des Angeklagten, er habe den 3 4 5 6 - 4 - Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision einz u- legen. De r Angeklagte war damit nicht ohne eigenes Verschulden an der Fris t- wahrung gehindert (§ 44 Abs. 1 StPO). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 7
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