ECLI:DE:BGH:2017:070317B2STR567.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 567/16 vom 7. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. a uf dessen Antrag - am 7. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 1. September 2016 im Stra f- a usspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2 . Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das sicherg estellte Rauschgift eingezogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rev i- sion der Angeklag ten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1 2 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Stra f- ausspruch hat hingege n keinen Bestand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegt, hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft das Vorliegen des verty p- ten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nicht eingestellt. Sieht das Gesetz einen minder s chweren Fall vor und ist - wie hier g e- mäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Mild e- rungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer G e- samtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründ e die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund ver wirklichenden Umstände einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für g e- rechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Rege l- strafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 1 StR 590/16 mwN ; Senat, Beschluss vom 19. November 2013 2 StR 494/13, StV 2015, 549 ). Hier hat die Strafkammer den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gem i l- derten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt; hingegen wäre der gemilderte Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre) für die Angeklagte günstiger gew e- 3 4 5 6 7 - 4 - sen . Angesichts der Höhe de r Strafe, die sich nahe der Obergrenze des für e i- nen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorgesehenen Strafra h- mens bewegt, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf der rechtsfehlerhaften Prüfung des minder schweren Falles beru ht. Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen aufrecht erhalten bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Im Übrigen bemerkt der Senat: Dass die Strafkammer im Rahmen der Prüfung des minder schweren Fa l les nach § 29a Abs. 2 B tMG insbesondere Lasten der Angeklagten eingestellt hat, ist ohne weitere Erläuterung so nicht nachvollziehbar. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube 8 9
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