BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 568/06 vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 17. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2006 im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der Bet344ubungsmittel angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Zur Schuldspruch344nderung hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 - 3 - "Die tatrichterliche Annahme von (mit-)t344terschaftlichem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend auch die Angeklagte (UA S. 7) - ledig-lich eine untergeordnete Rolle spielen, grunds344tzlich nur von Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 458/06; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 mit weiteren Recht-sprechungsnachweisen). Die Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - 3 StR 87/06). 4 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, weil sich die gest344ndige Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366n-nen. 5 Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst den Strafausspruch unber374hrt, weil der Strafrahmen ebenso unver344ndert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-gehalt der Tat." 6 Dem schlie337t sich der Senat an. 7 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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