BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 568/11 vom 16. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 g e- mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vom 8. August 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 . b) 7 bis 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Ver - fahrens und die notwendigen Auslagen des Ange klagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge - ändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 31 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kos ten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsver - fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Mi ssbrauchs von Kindern in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt . Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachr ü- ge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilwe i- sen Verf ahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO ein , soweit dem Angeklagten in den vier Fällen II. 2 . b) 7 bis 10 der Urteilsgründe jeweils ein weiterer Fall sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last gelegt worden ist . Insoweit fehlt es in dem Urteil jeweils an der Festsetzung einer Einzelstrafe. Die Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspru chs, den der Senat neu gefasst hat. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamt - 1 2 3 - 4 - strafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne d i e eingestellten F ä ll e auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Ernemann Appl Ber ger Eschelbach Ott
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