ECLI:DE:BGH:2016:260416B2STR568.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 568/15 vom 26. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 26. Apri l 2016 gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 . der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung ve r- urteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexu ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Ta t- einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefäh r- licher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkläge rn im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Kindern un d in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem s e- xuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamt freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die nicht ausgeführte Ve r- fahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. de r Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die nach den Feststellungen vom Angeklagten i m Jahre 2008 b e- gangene vorsätzliche Körperverletzung (Fall II. 2.) ist verjährt. Die für das Ve r- gehen nach § 2 2 3 StGB maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Zugunsten de s Angeklagten ist von einer Tatzeit 1. Janu ar 2008 auszugehen, weshalb zum 1. Januar 2013 Verjährung eingetr e- ten ist. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78c StGB war bis zu di e- sem Zeitpunkt nicht eingetreten. Die Vorladung des Angeklagten mit Bekann t- gabe des gegen ihn anhängigen Ermittlungsv erfahrens erfolgte erst am 29. Mai 2013 bzw. 20. Juni 2013. 2. Die wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshinde r- nisses gebotene Einstellung des Verfahrens im Fall II. 2. führt zu einer entspr e- chenden Änderung des Schuldspruchs. 1 2 3 - 4 - Der Ausspru ch über die Gesamtstrafe kann jedoch trotz des Wegfalls der im Fall II. 2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten bestehen ble i- ben. Der Senat schließt im Hinblick auf die wegen der übrigen Taten verhän g- ten Einzelstrafen aus, dass die Gesamtfreih eitsstrafe ohne die in dem nunmehr eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 4
Full & Egal Universal Law Academy