ECLI:DE:BGH:2018:140318B2STR568.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 568/17 vom 14. März 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss anstelle der Einzie hung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000. - Euro angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hat die vom Landgericht getroffene Einziehungsentsche i- dung an das seit 1. Juli 2017 geltende Recht angepasst (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Schäfer Krehl Zeng Grube Schmidt
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