BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 569/01 vom 22. März 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 20. Mrz 2002 in der Sitzung vom 22. Mrz 2002, an der teilgenommen haben: Vizeprsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jhnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwltin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltsch aft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Gießen vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufg e - hoben, soweit der Angeklagte im Fall 15 der Anklage freigespr o - chen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten, dem zahlreiche Straftaten zur Last gelegt wurden, in vollem Umfang freigesprochen. Die wirksam beschrnkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom G e - neralbundesanwalt vertreten wird, richtet sich mit der Sachrge gegen den Freispruch im Fall 15 der Anklage. Sie hat Erfolg. 1. Dem Angeklagten wird in diesem Fall zur Last gelegt, im September 2000 in P. an die zu diesem Zeitpunkt 15-jhrige C. 0,5 g Kokain zu deren Verbrauch als "Entschdigung" dafr bergeben zu h a - ben, daß er sie zuvor sexuell bedrngt hatte. In der Anklageschrift wird dies als Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewertet. Das Landgericht teilt in dem angefochtenen Urteil hierzu mit, daß die Zeugin C. zwar bekundet hat, daß sie den Angeklagten um "Koks" gebeten und von diesem auch 0,5 g - 4 - als Entschdigung dafr erhalten habe, daû er sie zuvor sexuell bedrngt h t - te. Die Zeugin habe jedoch auch ausgesagt, daû sie - obwohl dies der erste Konsum von "Koks" gewesen sei - auûer einer laufenden Nase keinerlei Au s - wirkungen versprt habe. Nach Anhörung eines Sachverstndigen hierzu ist die Strafkammer der Auffassung, daû fr eine Strafbarkeit nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG keine ausreichend sicheren Feststellungen zu Art und Menge der abgegebenen Substanz getroffen werden können. Eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 6 BtMG scheide aus, da dem Angeklagten Kenntnis und Vorsatz hinsich t - lich eines möglichen Imitats nicht nachweisbar seien. 2. Der Freispruch hat insoweit rechtlich keinen Bestand. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daû nach den getroffenen Feststellungen die Prfung eines Versuchs der Abgabe (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 23 Abs. 1 StGB) sich fr den Tatrichter aufdrngte. Denn es lag nahe, daû der Angeklagte zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Beschaffenheit als Betubungsmittel hatte. Diese Erörterung hat der Tatrichter hier rechtsfehlerhaft unterlassen. Insoweit war das freisprechende Urteil aufz u - heben. Sollte der neue Tatrichter sich keine Überzeugung vom Vorsatz des A n - geklagten hinsichtlich der Betubungsmittelqualitt verschaffen können, wird er nher zu begrnden haben, warum er sich dann nicht zu einer Verurteilung nach § 29 Abs. 6 BtMG verstehen kann. Die bloûe Behauptung, dem Ang e - klagten seien Kenntnis und Vorsatz hinsichtlich eines möglichen Imitats nicht nachweisbar, reicht nicht aus, wenn man jetzt davon ausgeht, daû der Ang e - klagte einerseits noch nicht einmal bedingten Vorsatz hinsichtlich der Bet u - bungsmittelqualitt hatte und andererseits den Stoff als "Koks" an die Minde r - - 5 - jhrige abgab, was die Ausgabe als Betubungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG nahelegt. 3. Durch die Teilaufhebung des freisprechenden Urteils wird die En t - schdigungsentscheidung - auch wenn sie hier unzutreffender Weise nicht im angefochtenen Urteil (vgl. § 8 StrEG) sondern in einem Beschluû getroffen wurde - genauso gegenstandslos wie die hiergegen gerichtete sofortige B e - schwerde der Staatsanwaltschaft. Jhnke Detter Rothfuû Fischer Elf
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