BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 569/10 vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. II auf dessen Antrag, am 22. Dezember 2010 gem344337 247247 206a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2. Juli 2010 wird 1. das Verfahren in den F344llen 22 und 23 der Urteilsgr374n-de eingestellt, 2. der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte a) der Misshandlung von Schutzbefohlenen in sechs F344llen, b) der gef344hrlichen K366rperverletzung in drei F344llen, c) der sexuellen N366tigung in zwei F344llen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, d) der Vergewaltigung in elf F344llen, davon aa) in vier F344llen in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen, bb) in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen und vors344tzlicher K366rperverletzung, cc) in zwei F344llen in Tateinheit mit Beischlaf zwi-schen Verwandten und in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen, - 3 - dd) in zwei F344llen in Tateinheit mit Beischlaf zwi-schen Verwandten und in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen sowie vors344tzlicher K366rperverletzung, und e) der N366tigung schuldig ist. II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. III. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-befohlenen in sechs F344llen, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in drei F344llen, wegen Vergewaltigung in neun F344llen, davon in acht F344llen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in vier F344llen tateinheitlich mit Beischlaf zwischen Verwandten und in vier F344llen tateinheitlich mit vors344tzlicher K366rperverletzung, ferner wegen sexueller N366tigung in f374nf F344llen, davon in vier F344llen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem Fall mit vors344tzlicher K366rperverletzung, sowie wegen sexuellen Miss-brauchs von Jugendlichen in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an-geordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel 1 - 4 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. In den F344llen 22 und 23 der Urteilsgr374nde, die das Landgericht nach 247 182 Abs. 1 StGB beurteilt hat, ist Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten. Die Taten wurden im Mai 2000 beziehungsweise in der ersten H344lfte des Jahres 2001 begangen. Die Verj344hrungsfrist betr344gt f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Verfolgt wurden die Taten erst aufgrund einer Strafanzeige vom 7. Juli 2009. Deshalb liegt ein Verfahrenshindernis vor, das von Amts wegen zur Ein-stellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Taten durch das Revisionsgericht f374hrt. 2 Im Fall 20 wurde die Tat im Februar oder M344rz 2000 begangen. Insoweit entf344llt die tateinheitlich mit Vergewaltigung begangene vors344tzliche K366rperver-letzung wegen Strafverfolgungsverj344hrung. Einer Verfahrenseinstellung bedarf es hier nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 StR 469/10). 3 In den F344llen 16 und 18 liegt, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, jeweils Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen vor. Auch in diesem Punkt 344ndert der Senat den Schuldspruch, um zutreffende Tatbezeichnungen herbeizuf374h-ren. Die 304nderung zum Nachteil des Angeklagten wird durch 247 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Ebenfalls steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil der An-geklagte sich nicht anders als geschehen verteidigen k366nnte. 4 Im Fall 24 liegt lediglich eine N366tigung nach 247 240 Abs. 1 StGB vor. Die Ber374hrung der Beine des Opfers w344hrend der Autofahrt unter der Drohung des Angeklagten, er werde es "auf der Autobahn aussetzen", wenn seine sexuellen Handlungen nicht geduldet w374rden, ist weder eine sexuelle N366tigung unter Dro-hung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben des Opfers (247 177 Abs. 1 5 - 5 - Nr. 2 StGB) noch wurde die Tathandlung unter Ausnutzung einer schutzlosen Handlung des Opfers begangen (247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Letzteres w374rde voraussetzen, dass das Opfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgelie-fertseins aus Furcht vor m366glichen Einwirkungen des T344ters auf einen ihm grunds344tzlich m366glichen Widerstand verzichtet und der T344ter dies in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (BGHSt 50, 359, 363 ff.). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt. Mit Blick auf die genannten 304nderungen hat der Senat den Schuldspruch insgesamt neu gefasst. Es ist ausgeschlossen, dass der Ausspruch 374ber die verbleibenden Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe durch die 304nderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen in den F344llen 22 und 23 be-einflusst werden. 6 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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