ECLI:DE:BGH:2017:140217B2STR569.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 569/16 vom 14. Februar 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Be sch werdeführer am 14. Februar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 11. August 2016 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Re chtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist zwar rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die in Rumänien g e- gen den Angeklagten Ti . von ei der Strafzumessung nach § 46 StGB können rechtskräftige ausländische Vorstrafen nur berücksichtigt werden, wenn die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wä re (vgl. BT - Drucks. 16/13673 S. 6 f. ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 4 StR 425/11, NStZ - RR 201 2 , 305 f. ). Die bloße Tatbezeichnung als erlaubt mangels näherer Feststellungen zu dem abgeurteilten Tatgeschehen nicht die Prüfung, ob die Tat auch nach deutschem Recht strafb ar wäre. - 3 - Der Senat schließt aber jedenfalls aus, dass der Strafausspruch gegen den Angeklagten Ti . auf dem Erörterungsmangel beruht. Das Landgericht hat den anderen Angeklagten zu Gute gehalten, dass sie nicht vorbestraft sind und dem Angeklagten Ti . - laufende Bewährung hingewiesen. Jedoch hat sich dies ebenfalls nicht ausg e- wirkt; denn das Landgericht hat den Angeklagten Ti . ebenso wie den nicht vorbestraften Angeklagten Te . aufgrund sonst gleicher Strafzumessungser - wägungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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