ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR569.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 569/18 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be sch werdeführers am 8. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stralsund vom 21. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen im Adhäsionsausspr u ch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren wird a b- gesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt j e- der Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibe n- den Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Ki ndern in vier Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. A u- ßerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2018 zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet 1 - 3 - sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel hat nur zum Adhäsionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründe t im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanford e- rungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da sie nur beantragt hat, den Ang e- klagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Bet rag einzugrenzen. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht bei einer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes , dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch soll klargestellt werden, welch en Umfang der Streitgegenstand hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 2 StR 585/15, NStZ - RR 2016, 351 f.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 4 StR 129/18, StraFo 2018, 524 f.). An einer solchen Konkretisierung fehlt es hier. Gemäß § 406 Abs. 5 S atz 2 StPO sieht der Senat von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren ab. 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit im Adhäsionsverfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, die Adhäs ionsklägerin damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 4 StR 129/18, aaO). Franke Eschelbach Meyberg Grube Wenske 3
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