BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/08 vom 29. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Fulda vom 18. September 2008 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den F344llen II 20, 25 und 29 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 30 F344llen, unerlaubten Besitzes von Bet344u-bungsmitteln sowie wegen N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einzie-hungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift insoweit zutref-fend ausgef374hrt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in den F344llen II 20, 25 und 29 am 8. M344rz 2007 Handel mit Bet344ubungsmitteln getrieben hat, welches aus derselben Gesamtmenge stammt wie das bei ihm ebenfalls am 8. M344rz 2007 sichergestellte Rauschgift (Fall 30). Insoweit kann 2 - 3 - daher das Vorliegen einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 30, 28; BGH NStZ-RR 2008, 88; Weber, BtMG 3. Aufl. Rdn. 484 ff. vor 247 29 BtMG). Der Senat hat daher die Verurteilung des Angeklagten in den F344llen II 20, 25 und 29 der Urteilsgr374nde aufgehoben. 2. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schlie337t im Blick auf das vom Angeklagten verwirklichte Gesamtunrecht sowie Zahl und H366he der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Ber374ck-sichtigung der Bewertungseinheit eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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