BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/11 vom 4. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Apri l 2012 ein - stimmig beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Ange klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). De r Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist re chtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in Fall II. 5 unter anderem der Freiheitsberaubung in Ta t- einheit mit (vollendeter) Nötigung strafbar gemacht hat. Der Nötigungserfolg lag hier bereits darin, dass die Geschädigte das von dem Angekl agten geforderte Versprechen abgegeben hat. Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Sen at an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehinde rt (vgl. - 3 - BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Antrag 1; BGH NStZ 1997, 493; NStZ - RR 1999, 24; Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vgl. auch BGH NStZ 2008, 32). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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