BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/12 vom 29. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerd eführers am 29. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. August 2012 im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.6 der Urteilsgründe sowie die Gesamtfreiheits strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revis ion des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sech s Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachb e- schwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufgrund der Sachrüge E r- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Im Fall II.6 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte nach den Feststellu n- gen des Landgerichts mit einer Kamera Aufnahmen vom nackten Geschlecht s- teil und vom Gesäß des Kindes gemacht. Diese Tat hat das Landger icht nach § 176 Abs. 1 StGB bewertet, obwohl insoweit § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB mit se i- nem geringeren Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre. Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs unberührt. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe von neun Monaten Fre i- heitsstrafe auf der fehlerhaften Strafrahmenbestimmung beruht. Die Aufhebung der Einzelstrafe zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfre i- heitsstrafe. Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach 2
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