ECLI:DE:BGH:2016:050416B2STR570.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570 /1 5 vom 5 . April 201 6 in der Strafsache gegen w egen besonders schwere n Raubes - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 5 . April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 29 . Juli 201 5 , soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen , an eine allgemeine Strafka m- mer des Landgerichts zur ückverw i esen. 3. Die weiter gehende Revision w i rd verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n wegen besonders schwere n Ra u- bes zu einer F reiheitsstrafe von sechs Jahr en verurteilt . Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung mat eriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg ; i m Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1 . D er Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 1 2 - 3 - 2 . D e r Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er zum Tatzeitpunkt (12. November Dies e Wertung ist mit Feststellungen nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte am 24. Januar 2012 durch das Amtsgericht Osterholz - Scharmbeck - u nter anderem wegen schweren Raubes in drei Fällen - zu einer Jugendstrafe von zwei J ahren verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es fehlen aber Feststellungen zu r Dauer der Bewährungszeit und zur Rechtskraft des amtsgerichtliche n Urteils. Da die Bewährungszeit mit der Rechtskraft des Urteils begi nnt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JGG) und zwei Jahre betr a- gen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JGG) , versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch unter Bewährung stand. Auch der Umstand, d ass die Jugendstrafe noch nicht erlassen ist, stünde einem Ablauf der Bewä h- rungszeit nicht entgegen (vgl. § 26a Satz 1 JGG). Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. 3 4 - 4 - 3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Stra fkammer zurüc k- zuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff.) . Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 5
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