ECLI:DE:BGH:2017:040517B2STR570.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/16 vom 4. Mai 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de r Beschwerd e- führer und des G eneralbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 4. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 26. September 2016 mit den zugehörigen Fes t- stellung en aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . unter Freispr e- chung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von in Tateinheit mit unerlaubte m Handeltre iben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren, die Angeklagte F . unter Freispr e- chung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wende n sich die Angeklagte n m it ihrer jeweils auf die Sachrüge gestützten R e- 1 - 3 - vision . Die Rechtsmit tel haben in dem aus der Beschlussform el ersichtlichen Umfang Er folg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld - und Strafausspruch hat ke i- nen Rechtsfehler ergeben. 2. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsa nstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand. a) Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel hat das Landgericht die am 1. August 2016 in Kraft getretene Neufassung des § 64 Satz 2 StGB (BGBl. I 2016 S. 1610) nicht bedach t. Das Landgericht hat die Nichtanordnung der Maßregel betreffend beide Angeklagte entscheidend damit begründet, dass die für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderl i- che hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Therapie (§ 64 Satz 2 StGB) nicht bestehe, weil die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB genannte Frist von zwei Jahren überschreite (UA S. 5 0, 53 ). Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafse nate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetze s- änderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßrege l vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 3 StR 48/14, NStZ - RR 2014, 212 , 213 mwN; Senat , Urteil vom 20. Januar 2016 2 StR 378/15 , NStZ 2016, 683, 685 ; Beschluss vom 8. August 2012 2 S tR 279/12, NStZ - RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 5 StR 16/96 ; zuletzt o f- fengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 2 3 4 - 4 - 316; vgl. zum Ganzen Schnei d er, NStZ 2014, 617). Dieser auf den Wortlaut des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB und den Willen des Gesetzgebers gestützten Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292) ist mit der Neufassung des § 64 Satz 2 StGB im Zuge des Gesetz es zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) die Grundlage entzogen worden (vgl. Kissel /Mayer, GVG, 8. Au fl., § 132 Rn. e- rung enthält § 64 Satz 2 StGB nun eine entsprechende Klarstellung, indem 67d Absatz 1 Satz u m eine flexiblere Handhabung des § 64 StGB für den Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BT - Drucks . 18/7244, S. 13, 24 f.) an die Rechtsansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14, aaO), wonac h für eine erfolgversprechende B e- handlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB grundsätzlich die bei Verhängung e i- ner Begleitstrafe geltende verlängerte Unterbringungsfrist nach § 67d Abs . 1 Satz 3 StGB zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 15. März 2017 2 StR 581/16) . b) Die Neufassung des § 64 Satz 2 StGB findet gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch auf den vorliegenden Fall Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2017 2 StR 581/16, juris Rn. 6 ). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, das die übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB als g e- geben angesehen hat, unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung die U n- terbringung de r Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte. 5 - 5 - c) Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsansta lt ist de s- halb hinsichtlich beider Angeklagter neu zu befinden. Dass nur die Angeklagte n Revision eingelegt ha ben , hindert eine Nachholung der Unterbringungsanor d- nung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2017 2 StR 581/16, jur is Rn. 7 ; vom 28. Januar 2016 2 StR 424/15; BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 S tR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), denn die Angeklagten h a- ben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmi t- telangriff nicht ausgenommen (vgl. Senat, Urteil v om 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Be schlüsse vom 15. März 2017 2 StR 581/1 6 ; vom 5. November 2015 2 StR 373/15) . Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass die Strafen geringer ausgefallen wär en, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte. Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube 6
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