ECLI:DE:BGH:20 18:150218B2STR570.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/17 vom 15. Februar 201 8 in der Strafsache gegen w egen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwal ts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Fe - bruar 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 13. September 2017 im Gesamtstrafenau s- spruch aufgehoben ; jedoch bleiben die zuge hörigen Festste l- lungen aufrechterhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird v erworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner auf die R üge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung . Das Rechtsmi t- tel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Die verfa h- rensgegenständlichen Tate n datieren vom Juli 2015 und 7. August 2015. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerich ts Geilenkirchen vom 29. März 2016 wegen vorsätzlichen Fahren s ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Nähere Angaben zu dieser Vorstrafe enthält das Urteil nicht, insbesondere ist der Vol l- streckungsstand der Strafe nicht mitg eteilt. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zu R echt unterblieben ist, oder ob gegebenenfalls ein Härteausgleich zu gewähren war. Schäfer Bartel Wimmer Grube Schmidt 2
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