BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 57/02 vom 22. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 g e - mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 2001 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung auch im Hinblick auf die in Frankreich bega n - genen Handlungen verurteilt worden ist; insoweit fallen die K o - sten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen no t - wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das Urteil - im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Ve r - gewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, der versuchten gefäh r - lichen Körperverletzung in drei Fällen sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist, - im Strafausspruch im Fall II. 3. sowie im Ausspruch über die G e - samtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine a n - dere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Verg e - waltigung in Tateinheit mit versuchter gefhrlicher Krperverletzung, gefhrl i - cher Krperverletzung, versuchter gefhrlicher Krperverletzung in zwei Fllen sowie Krperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem B e - schluûtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im brigen ist sie unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren g e - mû § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Verurteilung im Fall II. 3. der Urteilsgrnde wegen gefhrlicher Krperverletzung auch auf Handlungen g e - sttzt worden ist, die der Angeklagte in Frankreich begangen hat. Damit entfllt die Grundlage fr eine eindeutige Verurteilung wegen vollendeter gefhrlicher Krperverletzung (vgl. BGHSt 36, 262, 268 f.). Hinsichtlich des in Kln erfol g - ten Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin verbleibt jedoch als selbstndige Tat in Anwendung des Zweifelssatzes eine versuchte gefhrliche Krperverletzung gemû §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 StGB. Dies fhrt zu der aus dem - 4 - Beschluûtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschlieûen ist, daû sich der insoweit gestndige Angeklagte gegen den Tatvorwurf anders als geschehen htte verteidigen knnen. Die Änderung des Schuldspruchs fhrt zur Aufhebung der im Fall II. 3. verhngten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe; die zugehrigen Feststellu n - gen knnen jedoch aufrechterhalten bleiben, da die Aufhebung lediglich au f - grund einer Änderung der rechtlichen Bewertung erfolgt. Jhnke Detter Bode Fischer Elf
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