BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 57/06 vom 21. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. September 2005 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in 16 F344llen, in einem Fall tateinheitlich mit wettbewerbsbeschr344nken-den Absprachen bei Ausschreibungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. 1 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 2 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von Mai 1997 bis Juni 2000 als Bauleiter f374r Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten bei der Gesch344digten, einer Wohnungsbaugesellschaft, in Bad Kreuznach be- 3 - 3 - sch344ftigt. Dort war er f374r die Vorbereitung und 334berwachung von Sanierungsar-beiten an den Objekten seiner Arbeitgeberin zust344ndig. In diesem Rahmen ob-lag ihm auch die Pr374fung der Rechnungen auf deren sachliche wie rechnerische Richtigkeit, ohne dass er hierbei durch Vorgesetzte wirksam 374berwacht worden w344re. Nach Anbringen des Pr374fvermerks durch den Angeklagten wurde die Be-zahlung der Rechnungen durch Mitarbeiter der Buchhaltung der Gesch344digten veranlasst. Sp344testens im September 1997 kamen der Angeklagte und der geson-dert verfolgte S. , Inhaber eines Verputzerunternehmens, 374berein, zum Nachteil der Gesch344digten zusammen zu wirken. Der Angeklagte sollte S. bei der Erlangung von Auftr344gen der Gesch344digten unterst374tzen und 374berh366hte Rechnungen oder Rechnungen 374ber nicht erbrachte Leistungen als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnen. Der dadurch erlangte Mehrerl366s sollte zwischen den beiden geteilt werden. Der Angeklagte verfuhr bei insge-samt acht Bauvorhaben in der beschriebenen Weise. Die Gesch344digte leistete daraufhin insgesamt 109.635,55 DM (brutto) zuviel an S. . Eine entspre-chende Vereinbarung traf der Angeklagte auch mit dem Zeugen Sp. , der f374r ein Ger374stbauunternehmen t344tig war. Hier kam es in weiteren acht F344llen zu 374berh366hten Zahlungen der Gesch344digten im Gesamtbetrag von 35.679,94 DM (brutto). Jeweils die H344lfte des unberechtigt berechneten und bezahlten Betra-ges wurde von S. und Sp. an den Angeklagten in bar ausgezahlt. 4 Die Strafkammer hat diese F344lle jeweils als Betrug in Tateinheit mit Un-treue zum Nachteil der Gesch344digten gewertet. Im ersten Fall (Bauvorhaben D. ) hat sie zudem 247 298 StGB als verletzt angesehen. Die Gesch344digte hatte dieses Bauvorhaben ausgeschrieben, woraufhin drei Mitbewerber des S. Angebote einreichten. Der Angeklagte machte sie S. vor Ab-lauf des Ausschreibungsschlusses zug344nglich - mit Vorschl344gen, wie ein von 5 - 4 - S. abzugebendes g374nstigstes Angebot auszusehen habe. S. gab daraufhin ein entsprechend angepasstes niedrigstes Angebot gegen374ber der Gesch344digten ab und erhielt den Auftrag, bei dessen Abrechnung er so-dann in der genannten Weise 374berh366hte Betr344ge in Rechnung stellte. Die Strafkammer hat ausdr374cklich strafsch344rfend gewertet, dass der An-geklagte sich des Betrugs und der Untreue in Tateinheit und in Fall 1 zudem eines Versto337es gegen 247 298 StGB schuldig gemacht habe. 6 II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Fest-stellungen in keinem der 16 F344lle eine Verurteilung wegen Betrugs tragen. 7 Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass die Verm366gensverf374gung durch einen Irrtum des Get344uschten veranlasst worden ist. Die Urteilsgr374nde m374ssen daher darlegen, wer die Verf374gung getroffen hat und welche irrigen Vorstellungen er dabei hatte (BGH NJW 2003, 1198, 1199). Das ist in den Gr374nden des angefochtenen Urteils nicht geschehen. In der rechtlichen W374rdi-gung (UA S. 154) hei337t es lediglich, dass der Angeklagte durch seinen Pr374f-vermerk "bei der Buchhaltung und s344mtlichen f374r die Anweisung der Rechnun-gen zust344ndigen Mitarbeitern der G. den Anschein von korrekten und durch ihn sorgf344ltig gepr374ften Rechnungen erregt" habe. Nach den Feststellun-gen UA S. 5 oblag aber allein dem Angeklagten die Pr374fung der Rechnungen auf sachliche wie rechnerische Richtigkeit sowie die Pr374fung der Anrechnung von Abschlagszahlungen; eine Kontrolle fand insoweit nicht statt (vgl. auch UA S. 149). Dass Besch344ftigte der Buchhaltung die M366glichkeit oder Verpflichtung hatten, 374ber die rein "mechanische" Anweisung der vom Angeklagten gepr374ften 8 - 5 - Rechnungen hinaus 334berlegungen hinsichtlich der Ordnungsm344337igkeit der Rechnungen anzustellen und daher einem Irrtum im Sinne von 247 263 Abs. 1 StGB unterlagen, zeigt die Strafkammer nicht auf. 2. Auch die Verurteilung wegen einer wettbewerbsbeschr344nkenden Ab-sprache (247 298 StGB) im Fall 1 begegnet rechtlichen Bedenken. Eine "rechts-widrige Absprache" im Sinne dieser Vorschrift liegt nur bei kartellrechtswidrigen Absprachen miteinander im Wettbewerb stehender Unternehmen vor (vgl. BGHSt 49, 201 ff.). Der Angeklagte stand aber auf Seiten der Ausschreibungs-veranstalterin; dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. 9 3. Schlie337lich ist auch die Beweisw374rdigung nicht frei von Rechtfehlern. Zwar ist die Beweisw374rdigung grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Das Revisi-onsgericht hat auf Grund der Sachr374ge aber zu pr374fen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweis-w374rdigung 2 und 334berzeugungsbildung 33). Hier ist die Beweisw374rdigung der Strafkammer hinsichtlich der Aussage des Hauptbelastungszeugen Sp. , auf dessen Angaben sich die Verurteilung in erster Linie st374tzt, teilweise wider-spr374chlich und l374ckenhaft. So hei337t es auf UA S. 125, dass der Zeuge Sp. ausgesagt habe, der Angeklagte habe insgesamt in den Jahren 1997-2000 je-weils mindestens 40.000 DM von ihm bekommen. Das ist nicht in Einklang zu bringen mit der gleichfalls als glaubhaft angesehenen Aussage des Zeugen Si. , wonach Sp. ihm gegen374ber Provisionszahlungen in H366he von ins-gesamt 30.000 200 an den Angeklagten best344tigt habe (UA S. 145). Es besteht auch ein unaufgekl344rter Widerspruch zu der im Urteil festgestellten Schadens-summe von rund 36.000 DM f374r den gesamten Tatzeitraum in den F344llen 10-17 10 - 6 - (Zusammenwirken mit Sp. ), von der der Angeklagte nach den Feststellun-gen der Strafkammer nur die H344lfte bekommen hat. 304hnliches gilt f374r die Aus-sage des Zeugen Sp. , der gesondert Verfolgte S. habe ihm gegen-374ber offenbart, dass der Angeklagte "374ber die Jahre" ca. 100.000 DM von ihm - S. - erhalten habe (UA S. 125). Auf UA S. 128 hei337t es indes, dass Sp. ausgesagt habe, S. habe ihm "nie exakte Summen genannt; er, Sp. , gehe nach den Erz344hlungen von S. von Provisionen in einer Gr366337enordnung von bis zu 100.000 DM pro Jahr aus". Angesichts der Ein-sch344tzung der Kammer, dass es sich beim Zeugen Sp. um eine "schillernde Pers366nlichkeit" und einen "Selbstdarsteller" handelt, h344tte es einer Auseinan-dersetzung mit diesen Widerspr374chen bedurft. Zudem l344sst das Urteil nicht erkennen, wie die Strafkammer angesichts solcher stark divergierender Zahlen zur Feststellung der genauen Schadens-summen und damit zur Feststellung des Schuldumfangs gelangen konnte. Ei-ner solchen Darlegung h344tte es auch deswegen bedurft, weil die Berechnungen des Sachverst344ndigen nicht n344her dargestellt werden und die Feststellungen zur Schadensh366he zum Teil in Widerspruch zu den Angaben in den in das Urteil hineinkopierten Tagelohnzetteln stehen. So reicht f374r die Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue im Fall 5 nicht, dass (wie die Strafkammer lediglich fest-stellt) f374r die Arbeiten nur 120 Arbeitsstunden notwendig gewesen seien und sich daraus eine Rechnungs374berh366hung von 164 Arbeitsstunden ergebe. Hier bed374rfte es der Feststellung, dass tats344chlich nur 120 Arbeitsstunden aufge-wandt wurden. Im 334brigen lassen sich die genannten Stundenzahlen auch nicht aus den in das Urteil hineinkopierten Tagelohnzetteln nachvollziehen. Gleiches gilt u. a. f374r Fall 8 (Bauvorhaben B. 2-6). 11 4. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher W374rdi- 12 - 7 - gung und Schadensfeststellung auf eine niedrigere Strafe erkannt oder bei ei-ner rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung die Glaubw374rdigkeit des Zeugen Sp. insgesamt anders beurteilt oder jedenfalls Feststellungen zu Einzelf344llen anders getroffen h344tte. III. Der Senat weist erg344nzend auf Folgendes hin: 13 1. Die Behandlung einer Reihe von Antr344gen des Angeklagten, mit de-nen die Glaubw374rdigkeit des Zeugen Sp. ersch374ttert werden sollte, begegnet rechtlichen Bedenken. Die jeweilige Ablehnung "wegen Bedeutungslosigkeit aus tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden" wird den Begr374ndungsanforderun-gen, die an die Ablehnung von Beweisantr344gen zu stellen sind (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12 und 14), nicht gerecht, da sie nicht mehr als den Gesetzestext wiedergibt und die Erw344gungen des Tatrich-ters auch nicht auf der Hand liegen. Aus den Ablehnungsbeschl374ssen wird auch nicht erkennbar, ob die Strafkammer die Vielzahl m366glicher unwahrer Angaben des Zeugen Sp. und deren m366gliche Auswirkungen auf seine Glaubw374r-digkeit im Wege einer Gesamtw374rdigung in ihre 334berlegungen einbezogen hat. W374rde eine Mehrzahl unter Beweis gestellter Tatsachen gegen die Glaubw374r-digkeit eines Zeugen sprechen, so bedarf es einer 374ber die einzelne Beweistat-sache hinausgehende Gesamtw374rdigung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst gelassen h344tte (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 11). 14 2. Sofern die Strafkammer meint, bestimmte Arbeiten h344tten nicht abge-rechnet werden d374rfen, weil sie von Einheitspreisen unter Anwendung der 15 - 8 - VOB/C abgedeckt gewesen seien, h344tte es der Feststellung bedurft, ob 374ber-haupt die Geltung der VOB/C zwischen den Vertragsparteien vereinbart war und welche Arbeiten ausgeschrieben waren. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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