BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 57/07 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2006, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine Revision hat schon mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die Fest-stellungen von als Indizien gewerteten Umst344nden, auf welche der Tatrichter seine 334berzeugung gest374tzt hat, der Angeklagte habe - als Mitt344ter - versucht, zwei aus Pakistan einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuho-len, tragen diese Schlussfolgerung nicht. 2 a) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe zwar von dem Mitangeklagten B. den Auftrag erhalten, am Flughafen zwei Personen aus Pakistan abzuholen und bis zu ihrem Weiterflug zu betreuen; diese seien ihm 3 - 3 - aber als Touristen angek374ndigt worden; von einem Rauschgift-Transport habe er nichts gewusst. Das Landgericht hat diese Einlassung unter anderem des-halb f374r unglaubhaft gehalten, weil sie im "Widerspruch" zu der Einlassung des Angeklagten bei der Polizei stehe, er habe zwei andere , fr374her in Frankreich festgenommene Drogenkuriere pers366nlich gekannt (UA S. 8). Der vom Landgericht angenommene "Widerspruch" liegt hier nicht vor. Daraus, dass ihm zwei Personen bekannt sind, die im Juni 2005 in Frankreich eine Straftat begangen haben, ergibt sich grunds344tzlich kein Indiz daf374r, dass der Angeklagte drei Monate sp344ter selbst eine entsprechende Tat beging oder f366rderte. 334berdies enthalten die Urteilsgr374nde keinen Hinweis darauf, ob und wie der Angeklagte das "Kennen" der beiden Personen erkl344rt hat. H344tte er et-wa - wie die Revision mit der Verfahrensr374ge vortr344gt - erkl344rt, er kenne die Personen allein aus pers366nlichen Zusammenh344ngen, so w374rde ein "Wider-spruch" ersichtlich nicht bestehen. Angesichts der insgesamt sehr unsicheren Beweislage war es schon aus sachlich-rechtlichen Gr374nden geboten, sich hier-mit in den Urteilsgr374nden n344her auseinander zu setzen. 4 b) Unklar ist weiterhin die Erw344gung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten sei "unglaubhaft, weil er gegen374ber dem Polizeibeamten R. (205) selbst erkl344rt hatte, er h344tte den Auftrag gehabt, 2 'Kuriere' am 205 Frankfur-ter Flughafen abzuholen" (UA S. 8). 5 Insoweit wird aus den Urteilsgr374nden nicht hinreichend deutlich, ob der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung tats344chlich von zwei "Kurieren" gesprochen oder ob es sich bei dieser Formulierung nur um eine interpretieren-de Bezeichnung des Polizeibeamten R. gehandelt hatte. 6 c) Soweit das Landgericht als Indiz anf374hrt, der Angeklagte h344tte, wenn er nur zwei Touristen h344tte abholen sollen, "keinen Anlass gehabt", seinem Auf- 7 - 4 - traggeber telefonisch mitzuteilen, diese seien wider Erwarten nicht angekom-men (UA S. 8), ergibt sich auch hieraus der vom Tatrichter angenommene Hin-weis auf die T344terschaft des Angeklagten nicht. Nach seiner Einlassung wurde dieser von B. kurzfristig gebeten, an dessen Stelle die beiden Personen abzu-holen und am Flughafen zu betreuen. Wenn diese Einlassung zutraf, so lag es nahe, dass der Angeklagte, nachdem er mehrere Stunden lang vergeblich auf die zu betreuenden Personen gewartet hatte, seinen Auftraggeber anrief und ihm mitteilte, sie seien nicht eingetroffen. Ein Indiz daf374r, dass der Angeklagte wusste, dass es sich um Rauschgiftkuriere handelte, ergibt sich daraus nicht. d) Ohne Beweiswert ist die vom Landgericht angef374hrte Vermutung, der Angeklagte "(werde) sich 205 eine Belohnung 205 erwartet haben" (UA S. 9). Ob der Angeklagte gegen Entgelt an einem Bet344ubungsmittelgesch344ft mitwirken wollte, war hier gerade die zu kl344rende Frage. Mit der spekulativen Vermutung, er habe ein Entgelt erwartet, wenn er die Tat begangen habe, konnte daher of-fensichtlich nicht der Beweis gef374hrt werden, dass er sie begangen hat. 8 e) Auch die Erw344gung, der Weg vom Terminal 1 zum Terminal 2 am Flughafen Frankfurt sei "gut ausgeschildert" und es gebe dort Schnellimbisse (UA S. 9), ist nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, er habe nach seiner Vorstellung nicht zwei Drogenkuriere, sondern zwei Touristen aus Pakistan empfangen und bis zum Weiterflug betreuen sollen. 9 f) Insgesamt ist, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-f374hrt hat, die Beweisw374rdigung zu knapp und unklar, um dem Revisionsgericht die Pr374fung zu erm366glichen, ob die 334berzeugung des Tatrichters auf eine trag-f344hige Grundlage gest374tzt ist. 10 2. Da das Urteil schon auf die Sachr374ge aufzuheben ist, kommt es auf die Frage der Zul344ssigkeit der Verfahrensr374gen nicht an; dagegen k366nnte spre- 11 - 5 - chen, dass sie m366glicherweise auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung abzielen k366nnten. Vorbehaltlich dieser Pr374fung erschiene die Begr374ndetheit der auf eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) gest374tzten R374gen hier allerdings nicht fern liegend. 3. Der neue Tatrichter wird, wenn er eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat wiederum als gegeben ansieht, der Abgrenzung zwischen t344terschaftli-cher und nur unterst374tzender Beteiligung am Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln genaueres Augenmerk zuzuwenden haben. W344re es tats344chlich Aufgabe des Angeklagten allein gewesen, zwei Kuriere w344hrend ihres Zwischenstopps in Frankfurt kurzzeitig zu betreuen, so l344ge es nahe, dass es sich hierbei nur um eine Gehilfen-T344tigkeit handelte (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06). Geh366rte es hingegen zu den Aufgaben des Angeklagten, das transportierte Rauschgift in Frankfurt selbst344ndig zwischenzulagern, so k366nnte die Frage der Beteiligungsform je nach den Umst344nden des Einzelfalls anders zu beurteilen sein. Auch insoweit enth344lt das angefochtene Urteil nur unklare Feststellungen. 12 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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