BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 57/08 vom 19. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. M344rz 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 25. Oktober 2007 im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen mit der Ma337ga-be aufgehoben, dass eine nachtr344gliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. Gr374nde: Nachdem das Landgericht Gera den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 12. Februar 2007 wegen sieben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hatte, hat der Senat jenes Urteil im Ausspruch 374ber eine Einzelstrafe von drei Monaten wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln sowie 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben und die Revision des Angeklagten im 334bri-gen verworfen. Das Landgericht hat nunmehr im Fall II. 3 auf die Mindeststrafe von einem Monat erkannt und erneut eine Gesamtstrafe von vier Jahren ver-h344ngt. Soweit sich die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten gegen die Festsetzung der Einzelstrafe wendet, ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Dagegen h344lt der Gesamtstrafenausspruch erneut rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 1 - 3 - Das Landgericht hat von einer Einbeziehung von Einzelstrafen, die durch das Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 4. April 2007 verh344ngt worden sind, mit der Begr374ndung abgesehen, die dort abgeurteilten Taten seien vor der zeitlich fr374heren Verurteilung durch das (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Gera vom 15. August 2006 begangen worden, denn wenn die neu abzuurtei-lenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, scheide eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung mit den in der zweiten Vorverurteilung ver-h344ngten Strafen dann aus, wenn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten s344mtlich vor der ersten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGHSt 32, 190 f.; BGH NStZ 2003, 200 f.). 2 Diese 334berlegung des Landgerichts ist zwar grunds344tzlich zutreffend. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend aus-gef374hrt hat, hat der Tatrichter aber 374bersehen, dass die der Verurteilung vom 15. August 2006 zugrunde liegende Tat am 28. Juli 2005, mithin ihrerseits vor der noch fr374heren Verurteilung durch das Landgericht Leipzig vom 10. M344rz 2006 begangen wurde. Das Berufungsurteil vom 15. August 2006 entfaltete aus diesem Grund keine Z344surwirkung mehr; es hatte bei der Gesamtstrafenbildung au337er Betracht zu bleiben. Da von den durch das Urteil vom 4. April 2007 ab-geurteilten Taten die ersten drei zeitlich ebenfalls vor dem Urteil vom 10. M344rz 2006 begangen wurden, fielen die nach dem 10. M344rz 2006 begangenen zwei Taten vom 3. Juni und 7. Juli 2006 sowie s344mtliche jetzt neu abgeurteilten Ta-ten in den Zeitraum zwischen das eine Z344sur bildende Urteil vom 10. M344rz 2006 und das Urteil vom 4. April 2007. Das Landgericht h344tte daher diese zwei Ein-zelstrafen von jeweils f374nf Monaten in die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung einbeziehen m374ssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ange-klagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist. 3 - 4 - Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, da der Rechtsfehler allein die nachtr344gliche Bildung der Gesamtstrafe betrifft. Der gem344337 247247 460, 462 StPO zust344ndige Beschlussrich-ter wird auch abschlie337end 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Da das weitere Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 13. April 2007, durch welches erneut eine nachtr344gliche Gesamtstrafe gebildet wurde, noch nicht rechtskr344ftig ist, kann derzeit noch nicht abschlie337end beurteilt wer-den, wie die Zuordnung der einzubeziehenden Einzelstrafen zu erfolgen und wie der Erfolg der Revision letztlich zu beurteilen sein wird. 4 Rissing-van Saan Fischer Sost-Scheible Roggenbuck Schmitt
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