BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 571/05 vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. August 2005 wird auf seine Kosten mit der Ma337ga-be als unbegr374ndet verworfen, dass die Tagessatzh366he f374r die verh344ngte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt und der Schuld-spruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Freisprechung im 334brigen des unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 F344llen sowie des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln schuldig ist. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzh366he f374r die Geld-strafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus Ein-zelfreiheitsstrafen und einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor-den ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1). 1 Der Senat holt dies hier nach und setzt die Tagessatzh366he auf den Min-destsatz des 247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tages-satzh366he 2), der einen Euro betr344gt. 2 2. Zutreffend hat das Landgericht die Vorschrift des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angewendet. Die Verwirklichung dieses qualifizierten Tatbestandes muss aber auch bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat zum Ausdruck kommen. 3 - 3 - Deshalb ist in die Urteilsformel aufzunehmen, dass sich die Tat auf Bet344u-bungsmittel "in nicht geringer Menge" bezieht (BGH MDR 1996, 879). 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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