BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 571/06 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 16. August 2006 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in der Zeit von Mitte Januar 2003 bis Mitte September 2005 durch 115 selb-st344ndige Handlungen als Person 374ber 21 Jahre Bet344ubungsmittel an eine Per-son unter 18 Jahren abgegeben zu haben sowie durch eine weitere Handlung tateinheitlich die Tatbest344nde des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sowie der Zuh344lterei verwirklicht zu haben. Zuletzt nur noch gegen den Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels und der Zuh344lterei richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung, folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte unterhielt zu der am 11. Dezember 1985 geborenen N. K. eine intime Beziehung und lebte seit Januar 2004 dauerhaft mit 3 - 4 - dieser in einer von ihm angemieteten Wohnung zusammen. Beide waren he-roinabh344ngig und befanden sich in einem Methadonprogramm, konsumierten nebenbei aber weiterhin Kokain. Ihren Lebensunterhalt sowie den Kokainkon-sum finanzierte das Paar zum einen aus dem Arbeitsentgelt des als Trib374nen-bauer t344tigen Angeklagten, zum anderen ging N. K. - wie schon vor dem Einzug bei dem Angeklagten - auf dem "Drogenstrich" sowie teilweise auch in der gemeinsam genutzten Wohnung der Prostitution nach. In der Ge-staltung ihrer T344tigkeit war sie v366llig frei, gelegentlich begleitete der Angeklagte sie, und notierte sich aus Sicherheitsgr374nden die Kennzeichen der Fahrzeuge, in die N. zwecks Bedienung der Freier einstieg. Ihre jeweiligen Eink374nfte legten die beiden zusammen, in der Regel kaufte der Angeklagte dann davon die ben366tigten Drogen, bisweilen war N. K. bei dem Drogenerwerb dabei oder kaufte die Drogen von ihrem Freiergeld auch selbst und konsumierte sie allein. Ausschlie337lich auf Grund ihres starken Suchtdrucks 374bte N. K. die Prostitution aus. Sie hatte stets die M366glichkeit, den Angeklagten, den sie liebte, zu verlassen und zu ihren Eltern zur374ckzukehren, was allerdings die Auf-gabe ihres Drogenkonsums zur Bedingung gehabt h344tte. Im Jahr 2005 erkrank-te N. K. und wurde am 8. Juli 2005 station344r in eine Lungenfachklinik aufgenommen. Vor Abschluss der Behandlung verlie337 sie jedoch auf Grund ihres starken Suchtdruckes mit Hilfe des Angeklagten die Klinik, begab sich wieder in die gemeinsam genutzte Wohnung und ging f374r kurze Zeit weiterhin der Prostitution nach, bevor sie ihre Eltern Mitte September 2005 zur R374ckkehr in die Klinik bewegen konnten. - 5 - II. Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler freigesprochen. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung weder wegen Zuh344l-terei noch wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Es fehlt bereits an einer Ver-wirklichung der objektiven Tatbest344nde. 4 1. Der Angeklagte hat N. K. , die die Prostitution aus eigenem An-trieb unbeeinflusst von Drohungen und sonstigem Verhalten des Angeklagten aus374bte und mit der er im 334brigen sogar sein eigenes Einkommen teilte, weder ausgebeutet noch 374berwacht im Sinne des 247 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. 5 2. Ebenso wenig hat der Angeklagte N. K. , eine Person unter 21 Jahren, gem344337 247 232 Abs. 1 Satz 2 StGB zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht. Schon vor dem Einzug bei dem Angeklagten im Ja-nuar 2004 war N. K. der Prostitution nachgegangen. Diese T344tigkeit setzte sie aus freiem Entschluss zur Befriedigung ihrer Drogensucht bis zu ihrer station344ren Klinikaufnahme ununterbrochen fort. Infolge der station344ren Kran-kenhausbehandlung wegen eines Lungenleidens war N. K. dann aus gesundheitlichen Gr374nden an der Aus374bung der Prostitution zwar vor374berge-hend gehindert, jedoch fehlen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - Anhaltspunkte daf374r, dass sie den tats344chlichen Willen hatte, die Prostitution dauerhaft oder auch nur vor374bergehend aufzugeben, bzw. dass der Angeklagte etwa f344lschlich davon ausgegangen w344re, sie wolle die Prostituti-onsaus374bung beenden (vgl. BGHSt 45, 158). Im Gegenteil ging ihr Bestreben f374r den Angeklagten erkennbar dahin, die Klinik baldm366glichst zu verlassen, um ihren Drogenkonsum fortzusetzen, was nur mittels Prostitution finanzierbar war. Demzufolge hat der Angeklagte - anders als die Revision meint - N. K. 6 - 6 - mangels vorheriger Aufgabe der Prostitution nicht zur Wiederaufnahme bzw. zur Fortsetzung derselben gebracht oder auch nur zu diesem Zweck auf sie eingewirkt, indem er ihr beim Verlassen der Klinik behilflich war und sie wieder in seine Wohnung aufnahm. 3. Soweit die Revision schlie337lich unter Vorlage von Verordnungen der Stadt Kassel zum Schutz der Jugend und des 366ffentlichen Anstands r374gt, der Angeklagte h344tte auch wegen Beihilfe zur Aus374bung der verbotenen Prostituti-on gem344337 247 184 d StGB verurteilt werden m374ssen, verkennt sie, dass das Urteil keine Feststellungen dazu enth344lt, ob und gegebenenfalls wie oft N. K. in einem sogenannten "Sperrbezirk" der Prostitution nachgegangen ist. 7 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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