BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 571/09 vom 24. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. August 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Aufkl344rungsr374ge ist nicht ordnungs-gem344337 ausgef374hrt und damit unzul344ssig, weil die Revision die nach Er-366rterung der Sach- und Rechtslage von dem Verteidiger erkl344rte und protokollierte R374cknahme des Antrags auf Verlesung des fach344rztlichen Attestes nicht mitteilt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy