BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 571/10 vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 28. Juni 2010 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Angeklagte N. wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung, Diebstahls in 13 F344llen, versuchten Diebstahls in sieben F344llen und Beihilfe zum Diebstahl in zwei F344llen verurteilt ist. 2. Das Rubrum des angefochtenen Urteils wird dahin berichtigt, dass die Hauptverhandlung am 16.6., 22.6., 25.6. und 28.6.20 10 stattgefunden hat; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird bezgl. des Angeklagten N. 247 31 Abs. 2 JGG gestrichen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung, Diebstahls in 13 F344llen, versuchten Diebstahls in sechs F344llen und Beihil-fe zum Diebstahl in zwei F344llen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Dagegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. 1 - 3 - Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und f374hrt nur zu den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Berichtigungen. Der Generalbun-desanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Die Nennung von falschen Daten der Hauptverhandlung (16.06.20 09 , 22.06.20 09 , 25.06.20 09 und 28.06.20 09 statt 16.06.20 10 , 22.06.20 10 , 25.06.20 10 und 28.06.20 10 ) sowie eines falschen Datums der Urteils-verk374ndung (28.06.20 09 statt 28.06.20 10 ) im Rubrum stellt ein offen-sichtliches Fassungsversehen dar. Eine entsprechende Berichtigung des Rubrums wird angeregt. Soweit im Rubrum unter den angewandten Vorschriften bez374glich des Angeklagten N. anders als bez374glich des Angeklagten P. [richtig: P. ] der 247 31 Abs. 2 JGG aufgef374hrt ist, handelt es sich ebenfalls um einen offenkundigen Schreibfehler. Das Landgericht hat zu-treffend 247 31 Abs. 2 JGG zwar bei dem Angeklagten P. [richtig: P. ] (UA S. 45), aber nicht bei dem Angeklagten N. (UA S. 49) angewandt, da der Angeklagte N. (UA S. 21/22) anders als der Angeklagte P. [richtig: P. ] (UA S. 11-14) alle bisher gegen ihn festgesetzten Jugendstrafen bereits vollverb374337t hatte. Eine entsprechen-de Berichtigung des Rubrums wird in das Ermessen des Senats gestellt. Aufgrund der Urteilsfeststellungen (UA S. 37) ist zwar davon auszuge-hen, dass der Angeklagte N. auch im Fall 15 nur einen versuch-ten Diebstahl begangen hat. Der Angeklagte N. ist durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines vollendeten Diebstahls im Fall 15 sei-tens des Landgerichts in den Urteilsgr374nden (UA S. 42/43) aber nicht be-schwert. Denn der Angeklagte N. hat auch ohne Ber374cksichti-gung des Fall 15 seiner Teilverurteilung durch das Landgericht entspre-chend 13 vollendete Diebst344hle (F344lle 4, 5, 6, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22) ver374bt. Die Strafkammer hat dem Umstand, dass - ihrer Wer-tung gem344337 - sechs Diebst344hle nicht 374ber das Versuchsstadium hinaus gekommen sind (F344lle 3, 9, 10, 12, 23, 24), bei der Strafzumessung (UA S. 46-49) zudem keine Bedeutung beigemessen. Mit Blick auf die Viel-zahl der vollendeten und versuchten Diebst344hle kann daher ausge-schlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Annahme eines versuchten Diebstahls im Fall 15 auf eine geringere Einheitsju-gendstrafe erkannt h344tte. Der Schuldspruch leidet vielmehr an einem of-fenkundigen Z344hlfehler zugunsten des Angeklagten N. , der auch - 4 - auf dessen Revision berichtigt werden kann (BGH NStZ 1994, 25; NStZ-RR 2004, 67). Nach der rechtlichen W374rdigung in den Urteilsgr374nden hat der Angeklagte N. 23 Straftaten einschlie337lich 14 F344llen des vollendeten Diebstahls und sechs F344llen des versuchten Diebstahls be-gangen (UA S. 42/43). Die Feststellungen in den Urteilsgr374nden w374rden dagegen seine Verurteilung wegen 23 Straftaten einschlie337lich 13 F344llen des vollendeten Diebstahls und sieben F344llen des versuchten Diebstahls tragen (UA S. 29-40). Tats344chlich wurde er aber lediglich wegen 22 Straftaten einschlie337lich 13 F344llen des vollendeten Diebstahls und sechs F344llen des versuchten Diebstahls verurteilt (UA S. 3). Es fehlt daher die Verurteilung wegen eines weiteren Falls des versuchten Diebstahls. Soweit das Landgericht die Pr374fung des Vorliegens eines besonders schweren Falls gem344337 247 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 3, Abs. 2 StGB in den F344llen 2 bis 6 und 8 bis 23 der Urteilsgr374nde unterlassen hat, ist der An-geklagte N. nicht beschwert." Dem folgt der Senat und weist erg344nzend darauf hin, dass sich die zahl-reichen vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzul344nglichkeiten bei sorgf344l-tiger Abfassung der Urteilsgr374nde unschwer h344tten vermeiden lassen. 3 Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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