ECLI:DE:BGH:2017:210617B2STR57.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 7 /1 6 vom 2 1 . Juni 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin ge Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 2 1 . Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. A uf die Revision en de r Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 22 . Oktober 201 5 mit den j e- weils zugehörigen Feststellungen aufgeh oben , a) soweit es den Angeklagten D . betrifft, b) soweit es den Angeklagten B . betrifft im Fall II. 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidun g, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten B . w i rd verworfen. - 3 - Gründe: D as Landgericht hat d en Angeklagte n B . wegen Handeltrei - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Ang e- klagten D . wege n Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer F reiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen . Dagegen richte n sich die auf die Verle t- zung formellen und sachlichen Rechts gestützte n Revision en de r Angeklagten . D as Re chtsmittel des Angeklagten D . hat in vollem Umfang Erfolg , das Rechtsmittel des Angeklagten B . hat den aus der Beschlussfor mel ersichtlichen Teile rfolg ; i m Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. D en Verfahrensrüge n bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des G eneralbundesanwalts vom 19. Aug u st 2016 der Erfolg versagt. 2. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils au f- grund der Revision des Angeklagten B . hat zum Schuld spruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und hinsichtlich der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil d ieses A n- geklagten ergeben. 3. Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit die Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangene m Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Einfuhr von Be tä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind. 1 2 3 4 - 4 - a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts b e- stellte der Mitangeklagte M . Anfang Dezember 2013 bei seinem Liefe - ranten in den Niederlanden 5 kg Marihuana und kündigte ihm telefonisch an, die Betäubungsmittel abzuholen. M . B . und D . telefonisch zu sich, um mit diesen gemeinsam die Die drei Angeklagte n begaben sich am 9. Dezember 2013 mit dem Mie t- wagen des Mitangeklagten M . nach N . , wo M . mehr als 5,2 benen Kurier g e- . vor, s- . den Kurier w ä hrend der Fahrt per Mobiltelefon, indem er Anweisungen zu dessen Fa h r- weise gab und sich mit ihm über mögliche Auffälligkeiten auf der Strecke au s- tauschte, sollte doch verhindert werden, dass dieser in eine Polizei - oder Zol l- erreich ten sodann F . , wo das Rauschgift auf einem Parkplatz in das Mietfahrzeug des M . umgela - den wurde. Die Betäubungsmittel , die zum gewinnbringenden Verkauf durch die Angeklagten bestimmt waren, wurden in der weiteren Folge in unterschiedl i- chen Mengen auf die Angeklagten aufgeteilt. b ) Die se Feststellungen tragen die vom Landgericht in Bezug auf die Ei n- fuhr der Betäubungsmittel angenommene Mittäterschaft der Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) nicht. Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubt en Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein B e- teiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. 5 6 7 - 5 - Voraussetzun g dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allg e- meinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatantei ls erscheinen lässt. Hierzu ist eine werte n- de Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 578/16, NStZ - RR 2017, 146 mwN). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei de r Vo r- bereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durc h- führung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betre f- fenden abhängen. Entsch eidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 - 2 StR 364/16 und vom 15. März 2017 - 2 StR 23/16 jew. mwN). Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumi ndest Tather r- schaftswillen hat (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 232/16, StV 2017, 295 f. und vom 2. Juni 2016 - 1 StR 161/16, StV 2017, 285, 286). Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung jeweils wegen mittäte r- schaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - wie die Revisionen zu Recht einwenden - keinen Bestand haben. Die recht s- fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts beschränken sich darauf, dass die Angeklagten zwar wussten, dass die Betä ubungsmittel in dem weit e- ren Kurierfahrzeug eingebaut waren und mitbekommen haben dürften, dass der Mita n geklagte M . den Kurier während der Fahrt per Mobiltelefon - B . und D . auf den Einfuhrvorgang als solchen ergeben würde - etwa die Festlegung der einzuhaltenden Fahrroute, telefonische Anweisungen an den Kurier oder ähnliches - hat das Landgericht ebenso wenig festgestellt wie sonstige Umstände , die den Täterwillen hinsichtlich der Einfuhr tragfähig 8 - 6 - begründen. Der vom Landgericht als wesentlich angesehene Tatbeitrag der anschließenden Lagerung der Betäubungsmittel durch die Angeklagten und die gemeinsame Verkaufsabsicht weisen nicht den hier erf orderlichen Bezug zum Einfuhrvorgang selbst auf. Auch der - nicht unbedenkliche - Erfahrungssatz, wonach ö- ßenordnung in aller Regel weitere Personen mitgenommen werden, da z u- nächst eine größere Menge Geld, anschließend größere Mengen Betäubung s- r- gestellten Grundsätzen keine andere Beurteilung. Ein maßgebliches Abhängen der Durchführung und des Ausgangs der Einfuhr der Betä ubungsmittel auch vom Willen der Angeklagten B . und D . lässt sich aus den Feststellungen damit nicht ableiten. Diese rechtfertigen gegebenenfalls eine Verurteilung der Angeklagten wegen (tateinheitlicher) Beihilfe zur Einfuhr von Bet äubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGH, Beschlüsse vom 24. April 1997 - 4 StR 151/97, StV 1998, 598; vom 22 . April 1997 - 4 StR 133/97, StV 1998, 597 und vom 22. März 1991 - 3 StR 34/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). Es erscheint jedoch nic ht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigen. - 7 - Die Aufhebung des Schul dspruchs wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln bedingt auch die Aufhebung des - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Schuldspruchs wegen tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie - hinsichtlich des Ang eklagten B . - der Gesamtstrafe. Appl Eschelbach Zeng Grube RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl 9
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