BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 572/05 vom 13. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Juli 2005 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist: "Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes, wegen besonders schwerer Vergewaltigung und wegen schweren r344uberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ver-urteilt." Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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