BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 572/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln als Person 374ber 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. August 2006 in den F344llen B. I. 1. bis 5. der Ur-teilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen (B. I. 1. bis 5. der Urteilsgr374nde), gewerbsm344337iger unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmit-teln als Person 374ber 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in sechs F344llen (B. II. 1. bis 6. der Urteilsgr374nde), unerlaubten "gewerbsm344337igen" Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen (B. III. 1. und 2. der Urteilsgr374nde) und unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen (B. IV. 1. und 2. der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und vier Mo-naten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374-ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in 1 - 3 - dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge (F344lle B. I. 1. bis 5.) hat keinen Bestand. 2 Im Fall B. I. 1. begegnet schon die Beweisw374rdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen, die auf der Aussage des Zeugen S. im Ermittlungsverfahren beruhen, ist dieser mit dem Angeklagten in die Niederlande nach Maastricht gefahren, wo beide zwei Dea-ler vermutlich marokkanischer Herkunft trafen, von denen sie dann in Aachen in deren Wohnung 200 g Amphetamin durchschnittlicher Qualit344t kauften. Der An-geklagte und S. teilten sich das Rauschgift. Der Angeklagte ver344u337erte seinen Anteil, sp344ter erhielt er von S. aus dessen Anteil weitere 35 g Amphetamin, die er ebenfalls ver344u337erte. Der Angeklagte hat angegeben, er habe den S. nach Maastricht gefahren, der dort 130 g Amphetamin gekauft habe. Er habe 60 g als Kurierlohn erhalten, die er zusammen mit Freunden konsumiert habe. Die Be-weisw374rdigung des Landgerichts l344sst nicht ausreichend erkennen, warum es der Aussage des Zeugen S. und nicht der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist. Die Darstellung des S., man habe die Dealer in Maastricht getroffen, aber in Aachen die Bet344ubungsmittel erworben, erscheint eher ungew366hnlich und k366nn-te von dem Bestreben getragen sein, eine Verurteilung wegen unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln zu vermeiden. Die Aussagen der Zeugen E. und B. belegen nur, dass der Angeklagte Drogen aus den Niederlanden beschafft hat bzw. beschaffen wollte, beziehen sich aber nicht konkret auf die vorliegende Tat. Das Landgericht h344tte sich unter diesen Umst344nden eingehender mit der Glaubw374rdigkeit des Zeugen S. auseinandersetzen m374ssen. 3 - 4 - Im 334brigen ist in allen f374nf F344llen unter B. I. der Urteilsgr374nde das 334ber-schreiten des Grenzwerts der nicht geringen Menge nicht hinreichend darge-legt. Soweit das Landgericht von Bet344ubungsmitteln durchschnittlicher Qualit344t ausgeht, hat es nicht angegeben, welchen Wirkstoffgehalt es hierbei zugrunde legt. Insbesondere bei Ecstasy-Tabletten sind die Wirkstoffe und Wirkstoffmen-gen in der Praxis h366chst unterschiedlich, so dass der Tatrichter konkret h344tte mitteilen m374ssen, von welchem Wirkstoffgehalt er ausgegangen ist. Im Fall B. I. 2. (richtig: 3.) der Urteilsgr374nde hat das Landgericht bei der rechtlichen W374rdi-gung 200 g Amphetamin durchschnittlicher Qualit344t zugrunde gelegt (UA S. 19), obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen 374ber insgesamt 200 g Amphe-tamin verf374gte, und zwar eine gr366337ere Menge minderer Qualit344t und eine klei-nere Menge relativ guter Qualit344t, woraus sich bei Zusammenrechnung f374r die Gesamtmenge nicht notwendig eine durchschnittliche Qualit344t ergibt. Auch f374r den Fall B. I. 5. der Urteilsgr374nde hat das Landgericht in der rechtlichen W374rdi-gung ausgef374hrt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge von 10 g Am-phetaminbase in Anbetracht der anzunehmenden durchschnittlichen Qualit344t der 200 g Amphetamin erheblich 374berschritten sei (UA S. 19), obwohl 4 - 5 - der Angeklagte in diesem Fall wegen Handeltreibens mit 200 g Marihuana ver-urteilt worden ist. Angesichts dieser Ungenauigkeiten bieten die Urteilsfeststel-lungen keine hinreichende Gew344hr daf374r, dass der Grenzwert der nicht gerin-gen Menge tats344chlich in allen f374nf F344llen erreicht worden ist. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy