BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 572/07 vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. April 2007 a) soweit es ihn betrifft, im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch und b) soweit es die Mitangeklagte Ha. betrifft (247 357 Satz 1 StPO) jeweils mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Misshandlung einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-teilt. Die nicht revidierende Mitangeklagte Ha. hat es der Beihilfe zum se- 1 - 3 - xuellen Missbrauch eines Kindes schuldig gesprochen und eine Geldstrafe ge-gen sie verh344ngt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts. 1. Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten betrifft, in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verurteilung des Ange-klagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des 6. StrRG) im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand, weil der Angeklagte die Nebenkl344gerin J. Ha. nicht dazu bestimmt hat, se-xuelle Handlungen an sich vorzunehmen. 2 Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Am 23. Juli 2003 fertigte der An-geklagte in Anwesenheit der Mitangeklagten Ha. Fotos von deren Toch-ter, der seinerzeit elf Jahre alten J. Ha. . Die Mitangeklagte Ha. hatte ein Paket mit Dessous erhalten. Auf Vorschlag des Angeklagten probierte J. die Sachen nacheinander an und posierte damit, wobei sie der Angeklagte fotografierte. 3 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Posieren der kindlichen Nebenkl344-gerin in Reizw344sche eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung (247 184 f Nr. 1 StGB) ist. Denn eine Strafbarkeit nach 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des 6. StrRG scheidet bereits deshalb aus, weil das M344dchen nach den Feststel-lungen keine sexuellen Handlungen 204an sich223 vorgenommen hat. Das Bestim-men eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem K366r-per verbundenen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des 6. StrRG nicht erfasst (BGHSt 50, 370, 371 f. m. w. N.; Senat StV 2007, 184 = StraFo 2007, 215). Erfasst werden nach dem Wortlaut der Vorschrift nur sexuelle Handlungen, die ein Kind an sich, also nicht lediglich mit seinem K366rper vornimmt. Nur wer mit Ber374hrungen verbundene 4 - 4 - Manipulationen am eigenen K366rper vornimmt, nimmt eine Handlung an sich selbst vor. Damit scheidet eine Verurteilung des Angeklagten nach 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 6. StrRG aus. Gem344337 247 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall auf die Mitan-geklagte Ha. als Gehilfin zu erstrecken. Der neue Tatrichter wird zu pr374-fen haben, ob sich die Mitangeklagte Ha. der Verletzung der F374rsorge- oder Erziehungspflicht (247 171 StGB) schuldig gemacht und der Angeklagte ge-gebenenfalls zu einer solchen Tat angestiftet oder zu ihr Beihilfe geleistet hat. 5 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. Im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde belegen die Urteils-feststellungen zwar keine schutzlose Lage (247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) der Ne-benkl344gerin G. ; der Angeklagte hat jedoch Gewalt (247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angewendet, indem er die Nebenkl344gerin mit seinem K366rpergewicht auf dem Bett fixierte und sie mit Handschellen an das Kopfende des Metallbetts fesselte. Dass der Angeklagte nicht wegen schwerer sexueller N366tigung nach 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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