BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 572/11 vom 11. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1 1 . Juli 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in des Angeklagten E . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S . , Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2011 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittel s der Staatsa n- w altschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, die Ang e- klagten T . und E . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in jeweils drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (S . ), vier Jahren und zwei Monaten (E . ) und drei Jahren und sechs Monaten (T . ) verurteilt. 1. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betä u- bungsmit teln in nicht gering er Menge in drei der vier Fälle erstrebt, ist unb e- gründet. 1 2 - 4 - Die Feststellungen des Landgerichts tragen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht den Vorwurf bandenmäßigen Begehens in den Fällen 2 bis 4. Wie der Generalbundesan walt zutreffend ausgeführt hat, hat das Lan d- gericht weder den Begriff der Bande verkannt noch sind ihm bei der Bewei s- würdigung durchgreifende Rechtsfehler unterlaufen. Es hat sich mit der - von de r Anklage angenommenen - bandenmäßigen Begehung ausführlich aus - einandergesetzt (UA S. 25 ff.), konnte jedoch weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Bandenabrede mit der für eine Verurteilung hinreiche n- den Sicherheit feststellen. Hierbei hat der Tatrichter namentlich auch darauf abgestellt, dass der Ab lauf der Taten, insbesondere unter Ber ü cksichtigung der (allseitigen) Zahlungsschwierigkeiten, eher gegen eine Bandenabrede sprach (UA S. 26). Die von der Revision dargelegten Indizien, die für eine solche Abr e- de spreche n konnten, hat das Landgericht geseh en; seine Ansicht, weder dem äußeren Ablauf noch dem Inhalt der überwachten T elekommunikation ließen sich in einer Gesamtschau letztlich durchgreifende Indizien dafür entnehmen, dass die Angeklagten sich von vornherein auf die Begehung auch zukünftiger Tat en geeinigt hatten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angekla g- ten sind unbegründet. Soweit das Landgericht die Taten 2 und 3 als selbständ i- ge F älle des Handeltreibens mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge a n- gesehen und nicht erörtert hat, ob durch die Zahlung des Restkaufpreises aus Tat 2 im Rahmen der Abwicklung von Tat 3 eine rechtliche Verknüpfung eing e- treten ist, begegnet dies hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat k ann o f- fen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist , wonach die Abwicklung von Zahlungsvorgängen zurückliegende und neue Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu rechtlichen oder tatsächlichen Handlungseinheiten verbinden kann (vgl. BGHSt 43, 163; BGH NStZ 1999, 411; 2009, 392; BGH NStZ - RR 2009, 383; Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - 2 StR 294/02). 3 4 - 5 - Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Neulieferung und der Restzahlung eine deutliche zeitliche und örtliche Zäsur, so dass die Annahme von Tatmeh r- heit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
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