ECLI:DE:BGH:2 017:270617B2STR572.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 572/16 vom 27. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und d es Besch werdeführers am 27. Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. September 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurtei lt. Seine dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte mit einem unb e- kannt gebliebenen Mittäter unmaskiert und unter Verwend ung von Handsch u- Metallhändlers K . in O . 1 2 - 3 - Über ein vergittertes Kellerfenster gelangte n der A n- geklagte und sein Mittäter in das Innere des Gebäudes und begaben sich in die im ersten Obergeschoss des Anwesens gelegene Wohnung des Geschädigten . Als der Geschädigte die Täter in der Wohnung über rasch te, fassten diese den Entschluss, ihn nunmehr mit Gewalt zur Prei sgabe des Aufbewahrungsorts von Bargeld und Schmuck zu bewegen. In Ausführung dieses Tatentschlusses traten sie von hinten an den i n- zwischen in den Flur der Wohnung getretenen Geschädigten heran, packten ihn gemeinsam an Nacken und Hals und drückten ihn zu Boden. Einer der Täter fixierte den sich heftig wehrenden Geschädigten am Boden, während der and e- re Täter mit der Faust auf den Kopf des Tatopfers ein schlug und ihm zahlreiche heftige Tritte versetzte, die diesen an Kopf, Oberkörper und in der Niereng e- gend trafen. Um unerkannt zu bleiben, zog einer der Täter die Kapuze seiner Jacke ins Gesicht, während der andere Täter seinen Kopf mit einem Handtuch bedeckte. Einer der Täter holte nunmehr ein langes Fleischermesser mit einer Klingenlänge von rund 30 Zen timetern aus der Küche, hielt es dem Geschädi g- ten unmittelbar an den Hals und forderte ihn auf, anzugeben, wo er Bargeld und erklärte der Geschädigte, dass sich das Bargeld in einer Tragetasche in einem anderen Zimmer befinde. Der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mi t- Luft be kam ; einer der Täter suchte erfolglos nach der Tasche mit Bargeld. Als er zurück kam, schlugen und traten beide Täter erneut auf den Geschädigten ein und würgten ihn schließlich mit einer Krawatte . Anschließend wickelten sie ihn fest in Decken, fesselten ihn an Händen und Füßen mit Stromkabeln und Krawatten und schlugen ihm wiederholt mit einem viereckigen Gegenstand auf den Kopf, wodurch der Geschädigte das Bewusstsein verlor. Nachdem sie schließlich die vom Geschädigten beschriebene Tragetasche mit einer Gel d- 3 - 4 - kassette, in der sich ein Bargeldbetrag in Höhe von 5.500 Euro befand, gefu n- d en und an sich genommen hatten, versprühten sie aus einem Feuerlöscher Löschschaum in der Wohnung, um ihre Spuren zu verwischen. Anschließend schraubten sie die in der Wohnung angebrachten Rauchmelder ab, legten diese und den Feuerlöscher in der Badewanne ab und verließen die Wohnung mit der Beute . Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf rund 15.000 Euro. Dem Geschädigten gelang es, sich zu befreien und Hilfe zu holen. Er wurde in ein Krankenhaus eingeliefert und zunächst auf der Intensi vstation au f- genommen ; dort wurde festgestellt, dass er eine Rippenserienfraktur (Bruch der 7. bis 11. Rippe links), einen Pneumothorax links, ein ausgedehntes Weichteil - und Mediastinalemphysem, ein Monokelhämatom links sowie eine Trommelfel l- verletzung lin ks, eine Augapfelverletzung sowie eine Gehirnerschütterung erli t- ten hatte. Sei n Gehör ist dauerhaft geschädigt. II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die tatrichte r- liche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des A n- geklagten entscheidend auf eine DNA - 24) bzw. 14 und 34) einer am Tatort aufgefundenen abgerissenen Finge r- kuppe eines (Arbeits - )Handschuhs gesi chert worden ist. Die insoweit angestel l- ten Beweiserwägungen sind nicht nachvollziehbar und lückenhaft. 4 5 6 - 5 - r- abgerissene Fingerkuppe eines Handschuhs sichergestellt worden ; nähe re Einzelheiten zu Art , Material und Beschaffenheit des Han d- schuhfragments sowie sein genaue r Auffindeort si nd nicht Auf dieser rschiedlichen Spurenanteilsmengen . A ngaben dazu, wie viele Personen als Verursacher dieser Mischs pur in Betracht kommen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Der Geschädigte K . - - Merkmale des Ang e- klagten seien durchgehend in sechzehn voneinander unabhängigen DNA - Merkmalssystemen in dieser Mischspur festgestellt worden. Der Angeklagte sei ils dieser Mischspur in Betracht zu zi e- a- ge 99,9999985 %; in einer Gruppe von 60 Millionen zufällig ausgewählten Pe r- sonen sei mithin eine Person zu erwarten, die als Mitverursacher der Mischspur in Betracht komme. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass eine andere Pe r- r- DNA des Angekla es ein den Angeklagten zentral belastendes Indiz gesehen. b) Diese Beweiserwägungen sind unklar und lückenhaft . aa) Die Ausführun gen zur Lage der Spur an dem Handschuhfragment sind unklar. In den Sachverhaltsfeststellungen ist festgehalten, dass sich DNA - 14) der sichergestellten Fingerkuppe b e- funden habe ; im Rahmen der Beweis würdigung wird mitgeteilt, dass DNA - Material auf e sichergestellt worden sei (UA 7 8 9 - 6 - S. 25). Demgegenüber gibt das Urteil den Inhalt de r in der Hauptverhandlung verlesenen beiden molekulargenetischen Gutachten des Hessischen Lande s- kriminalamts dahin wieder, dass zwei Stellen der Innenseite der Handschuhfi n- ge rkuppe ausgeschnitten und untersucht worden seien; an einer der beiden Stellen der Handschuhfingerkuppe sei eine Mischspur gesichert worden, die verursacht worden sei. Aufgrund der nachgewiesenen DNA - Geschädigte K . als Verursacher des dominierenden Spurenanteils dieser n Angaben zur Lage der Mischspur an der Außenseite des Handschuhfragments lediglich um ei n Schreibversehen handelt, erscheint zweifelhaft; denn das Landgericht hat a n- genommen, dass der Angeklagte die Handschuhe zum Tatort mitgebracht hat (vgl. UA S. 11). Diese Annahme lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem weit e- ren Befund vereinbaren, dass der Geschädigte K . als Hauptspurenverur - sacher der an der Innenseite der Handschuhfingerkuppe gesicherten Mischspur in Betracht zu ziehen ist i- cherten Spur ließe sich dieses Ergebnis jedoch zwanglos vereinba ren. bb) Darüber hinaus genügen die Darlegungen in den Urteilsgründen auch im Übrigen den insoweit bestehenden Anforderungen nicht. (1) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sac h- verständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfung statsachen und Ausführungen des Gutacht er s so darzulegen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglich en Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2016 2 StR 383/15, juris Rn. 35 ) . 10 11 - 7 - (2) Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahr scheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsg e- richt nachvollziehbar ist . Insoweit ist es in Fällen, die keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, ausreichend, wenn der Tat richter in den Urteilsgründen mitteilt, wie viele Systeme untersucht w orden sind , ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben h a- ben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 201 6 4 StR 18/16; Beschluss vom 22. Oktober 201 4 1 StR 364/14, NStZ - RR 2015 , 87, 88; Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 , 2455 ; zum Erfordernis der Angabe, ob die untersuchten Mer kmale unabhängig vone i- nander vererbbar sind vgl. nunmehr BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 ). Für die Darstellung der Bewertung von Mischspuren, also von Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA - System aufweisen, können je doch je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls strengere Anforderungen gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 4 StR 484/15, NStZ - RR 2016, 118 , 119 ). Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Sp u- renverursacher in Betracht k ommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2016 2 StR 141/16, NStZ - RR 2017, 91 , 92 ; zur Spurenqualität und zur Bedeutung der Anzahl der Spurenverursacher Ulbrich u.a., Gemeinsame Empfehlungen der Projek tgruppe - s- tischen Bewertung von DNA - analytischen Befunden, NStZ 2017, 135, 136; zur Klassifikation von Mischspuren Schnei der u.a., NStZ 2007, 447 ). 12 13 - 8 - (3) Hieran fehlt es. Das Landger icht hat sich auf die Mitteilung b e- schränkt, dass die DNA - voneinander unabhängigen DNA - Merkmalsystemen in dieser Mischspur festg e- e h- men, wie viele Spuren verursacher in Betracht kommen . Die Formulierung, dass Mischspur verursacht haben, deutet darauf hin, dass es sich um eine Mischspur jedenfalls mit mehr als zwei Spurenverursachern handelt. cc) Schließlich lässt sich die vom Landgericht aus der Spurenlage gez o- gene Folgerung, dass die an dem Fingerkuppenfragment des Handschuhs g e- sicherte Spur DNA des Angeklagten enthalte, aus der Nichtausschließbarkeit eine r Spurenverursachung nicht herleiten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2016 2 StR 141/16, NStZ - RR 2017, 91 , 92 ; vgl. auch die Em p- fehlungen der Spurenkommission NStZ 2017, 135 ). 2 . Der Senat vermag nicht auszuschlie ßen, dass das Urteil auf diesen Darlegungsmängeln beruht. Zwar hat die Strafkammer weitere Beweisanze i- chen für die Täterschaft des Angeklagten herangezogen; sie hat diesen weit e- ren Beweisanzeichen aber gegenüber der DNA - Spur eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Hinzu tritt, da ss auch die weiteren Beweiserwägu n- gen rechtlich nicht unbedenklich erscheinen: a) . gestützt werde, der davon be - richtete, die Tochter des Angekl der Täterschaft des Angeklagten stützen könnte. Denn ausweislich der Festste l- 14 15 16 17 - 9 - lungen ist bei der verfahrensgegenständlichen Tat kein S chmuck, sondern nur Barg eld erbeutet worden. b des Zeugen H . erhärtet sieht, begegnet auch diese Erwägung rechtlichen Bedenken . D er Tatrichter hat die Aussage des Zeugen H . h insichtlich der aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse dahin wi e- derg egeben, . Die Beweiserwägungen geben jedoch den die Wertung des Polizeibeamten tragende n tatsächliche n Gesprächsin halt nicht wieder und sind daher nicht nachvollziehbar . Zwar hat das Landgericht als ein weiteres, den Angeklagten belastendes Indiz berücksichtigt , dass einer der Täter den anderen Täter während der Ta t- ausführung nach den gl aubhaften Angaben des Geschädigten . angesprochen hat und der Angeklagte wie er selbst eingeräumt hat von . . Gleichwohl vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf den Darlegungsmängeln nicht sicher auszuschlie ßen. 18 19 - 10 - Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Appl Eschelbach Bartel Grube RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl 20
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