BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 573/05 vom 15. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) abgelehnt. Hier-gegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der R374ge der Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt ver-treten wird, hat Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte befindet sich seit 1991 in psychiatrischer Behandlung, wobei im Jahre 2001 eine "angstdepressive Psychose mit paranoiden Akzenten mit einer zunehmenden hirnorganischen Komponente (Arterienverkalkung)" diagnostiziert wurde. 3 - 4 - Am 25. November 2003 ging der Angeklagte zu seinem Zahnarzt. Dort geriet er in heftige Erregung, als seine Zahnprothese wider Erwarten nicht fertig gestellt war, zog ein mitgebrachtes K374chenmesser aus der Tasche, richtete dies in einem Abstand von einem halben Meter auf den Zahnarzt K. und drohte, diesem die Kehle durchzuschneiden. Als die Zeugin P. den Angeklagten zu be-ruhigen versuchte, drohte er, auch diese fertig zu machen. Als K. die Polizei verst344ndigen wollte, sagte der Angeklagte zu ihm, es werde Blut flie337en, wenn die Polizei verst344ndigt werde. Schlie337lich verlie337 der Angeklagte die Praxis. 4 Am 17. Februar 2004 wollte ein Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG in der Wohnung des Angeklagten an einer Telefonbuchse arbeiten. Hierbei stie337 er eine Vase des Angeklagten zu Boden, die zerbrach. Bei einem nachfol-genden Streitgespr344ch 374ber defekte Telefone wurde der Angeklagte pl366tzlich w374tend, schloss die Wohnungst374r ab, ergriff ein K374chenmesser und forderte aus einem Abstand von drei bis vier Metern von dem Zeugen 50 200 Schadenser-satz f374r die zerbrochene Vase. Als der Zeuge aus dem Fenster entkommen wollte, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor, so dass der Zeuge etwa 20 Minuten lang in der Wohnung des Angeklagten festgehalten wurde. 334ber sein Mobiltelefon konnte er das Eintreffen einer Polizeistreife erreichen, worauf der Angeklagte das Messer in die K374chenschublade zur374cklegte und die Polizei einlie337. Bei beiden Vorf344llen "war die Einsichtsf344higkeit des Angeklagten hin-sichtlich des Unrechtsgehalts seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen Psy-chosyndroms (exogene Psychose) aufgehoben." 5 Hierzu hat die Kammer ausgef374hrt: 6 "Dass die Einsichtsf344higkeit des Angeklagten hinsichtlich des Unrechts-gehalts seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen Psychosyndroms unbe-kannter Genese (exogene Psychose) aufgehoben war, ergibt sich zur 334berzeu- 7 - 5 - gung der Kammer aus den schl374ssigen und nachvollziehbaren Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen. Die Diagnose begr374ndet sich aus den aufgetretenen Symptomen, n344mlich den mnestischen Defiziten, den feststellbaren paranoiden 334berzeugungen, in denen der Angeklagte nicht korrigierbar ist, den Persevera-tionstendenzen sowie dessen Affektinkontinenz, die mit einer St366rung der Im-pulskontrolle verbunden ist. Diese Diagnose des gerichtlich bestellten Sachver-st344ndigen steht in 334bereinstimmung mit den von dem Sachverst344ndigen beige-zogenen Krankenunterlagen." Die Kammer ist demnach der Auffassung, dass der Angeklagte ohne Schuld gehandelt habe, da er im Zeitpunkt der Taten auf Grund einer krankhaf-ten seelischen St366rung nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Tat ein-zusehen. Von einer Unterbringung nach 247 63 StGB hat der Tatrichter abgese-hen, da er nicht die 334berzeugung gewinnen konnte, "dass die Begehung weite-rer erheblicher und allgemein gef344hrlicher Straftaten in einem f374r die Anordnung nach 247 63 StGB ausreichenden Grad wahrscheinlich ist" (UA S. 6). 8 II. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft greift durch. 9 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft beim Angeklagten die Vorausset-zung des 247 20 StGB zur Zeit der Tat bejaht. 10 Die geschilderten Symptome wie mnestische Defizite, paranoide 334ber-zeugungen, Perseverationstendenzen und Affektinkontinenz werden vom Tat-richter in den Urteilsausf374hrungen nicht durch Tatsachenfeststellungen belegt. Die Diagnose, dass beim Angeklagten ein hirnorganisches Psychosyndrom un-bekannter Genese (exogene Psychose) vorliegt, ist demnach nicht ohne Weite- 11 - 6 - res nachvollziehbar. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass diese Diag-nose zutrifft und weiter - wie das Landgericht - eine krankhafte seelische St366-rung annimmt, folgt daraus aber keineswegs, dass die Einsichtsf344higkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns zum Zeitpunkt der Taten aufgehoben war. Die Strafkammer verweist hierzu auf die "schl374ssigen und nachvollziehba-ren Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen und die Erkenntnisse aus den von dem Sachverst344ndigen beigezogenen Krankenunterlagen" (UA S. 5). Einzelhei-ten hierzu werden nicht mitgeteilt. Dem Gutachten eines Sachverst344ndigen darf sich das Gericht aber nicht einfach anschlie337en (vgl. hierzu u. a. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 17). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erw344gungen folgen, so m374ssen in den Urteilsgr374nden wenigstens die wesentli-chen Ankn374pfungstatsachen und Darlegungen des Sachverst344ndigen wieder-gegeben werden (vgl. Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu 247 267 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die - ohne Tatsachengrundla-ge - dargelegten Symptome lassen nicht den Schluss auf aufgehobene Ein-sichtsf344higkeit zu. "Affektinkontinenz, die mit einer St366rung der Impulskontrolle verbunden ist" (UA S. 5) legt eher eine Beeintr344chtigung der Steuerungsf344hig-keit nahe. Das jeweilige Tatverhalten deutet auch nicht auf eine aufgehobene Einsichtsf344higkeit hin; im zweiten Fall hat der Angeklagte bei Erscheinen der Polizei das Messer in die K374chenschublade zur374ckgelegt. Den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit l344sst sich daher nicht entneh-men, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die Unrechtseinsichtsf344-higkeit vollst344ndig aufgehoben war. Wenn auch einige der aufgezeigten Symptome auf eine Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten hindeuten, so kann der Senat jedoch aus den Feststellungen nicht auf eine v366l-lige Aufhebung seiner Steuerungsf344higkeit zum Zeitpunkt der Taten schlie337en. Den Urteilsausf374hrungen zu 247 63 StGB ist vielmehr zu entnehmen, dass beim Angeklagten "eine Hemmschwelle", 374ber Drohgeb344rden hinauszugehen, noch 12 - 7 - vorhanden ist" (UA S. 7). Da demgem344337 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt wur-de, dass der Angeklagte ohne Schuld handelte, war der Freispruch aufzuheben. 2. Im Hinblick darauf, dass bereits die Voraussetzungen der 247247 20, 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kommt es auf die Frage, ob auch die Zur374ckweisung des Antrags auf Unterbringung nach 247 63 StGB rechtsfeh-lerhaft war, nicht an. 13 Sollte der neue Tatrichter positiv feststellen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Taten ohne Schuld oder jedenfalls mit erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit gehandelt hat, wird er bei der Pr374fung auch der Vorausset-zungen des 247 63 StGB - gegebenenfalls in Verbindung mit 247 67 b StGB - zum einen zu beachten haben, dass die festgestellten Taten nicht blo337e L344stigkeiten darstellen und zum anderen, dass f374r die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. u. a. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 1). 14 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy