BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 573/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2007 im Ausspruch 374ber die Einziehung des 374ber 1.100 200 hinausgehenden Betrages aufgeho-ben; dieser Ausspruch (in H366he von 2.000 200) entf344llt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und unter anderem die Einziehung eines Geldbetrages von 3.100 200 angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Einziehung eines Geldbetrages von 3.100 200 h344lt nur in H366he von 1.100 200 rechtlicher Nachpr374fung stand; in H366he von 2.000 200 hat der Ausspruch 374ber die Einziehung jedoch zu entfallen. 3 Nach den Feststellungen des Landgerichts f374hrte der Angeklagte bei seiner Festnahme Bargeld in H366he von 3.100 200 bei sich, davon insgesamt 1.100 200 als Spesengeld. Hinsichtlich der weiteren 2.000 200 ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieses Geld von einer H344ndlerin stammte, die es dem Angeklagten mitgegeben hatte, damit er f374r sie in Europa gebrauchte Kleidung kaufen k366nne. 4 Nach diesen Feststellungen liegen die Voraussetzungen einer Einzie-hung (247 74 StGB) nicht vor; denn das Geld wurde durch die Tat weder hervor-gebracht noch war es zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen. Dass der Angeklagte das Geld anders h344tte nutzen k366nnen, qualifiziert es noch nicht zum Tatmittel. 5 Ein Fall des 247 73 d StGB (erweiterter Verfall) liegt ebenfalls nicht vor, da nach den ausdr374cklichen Feststellungen des Landgerichts das Geld nicht f374r rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt wurde. 6 - 4 - Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (247 473 Abs. 4 StPO). 7 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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