BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 573/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-burg (Lahn) vom 1. Juli 2010 wird mit der Ma337gabe, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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