BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 573/11 vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des General - bu n desanwa lts und des Beschwerdeführers am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Wiesbaden vom 7. März 2011 mit den zugehörigen Fes t stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in T ateinheit mit unerlaubte m Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits - strafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angekla g- ten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat de r Verurte ilung des Angeklagten B . dessen Geständnis zugrunde gelegt (UA S. 22, 25). Danach hatte sich der Angeklagte 1 2 - 3 - darauf eingelassen, gemeinsam mit dem früheren Angeklagten K . für einen Au f traggebe r gegen ein Entgelt von 1.500 zu bringen. Dieser sollte den Transport des Marihuana organisieren, während der Angeklagte seine nicht genutzten Büroräume als Lager zur Verfügung stellen sol l te (UA S. 15). Dementsprechend organisierte der frühere Angeklagte K . den Transport (U A S. 11), den später der hierzu angeworbene Mita ngeklagte L . durchführte. Zu diesem Zweck mietete L . in E . ein Fahrzeug an, mit dem er und K . in die Niederlanden fuhren. Der zusammen mit K . in de s- sen Mercedes aus W . an gereiste Angeklagte B . fuhr in dies e m Fahrzeug allein nach A . weiter, um dort Geschäftliches zu erledigen, und stieß später in M . wieder auf die beiden and e ren Tatbeteiligten. Nach Aufnahme des Rauschgifts in d as Mietfahrzeug, das weite r von dem Mita ng e- klagten L . gesteuert wurde, fuhren beide Autos in Richtung der deutschen Grenze. Das mit K . als Fahrer und dem Angeklagten B . als Beifahrer besetzte Fah r zeug fuhr einige Minuten vorne weg, um sicher zu stellen, dass es keine Polizeikontrollen g ä be. Am Zielpunkt in W . stieg der Angeklagte B . zu dem Mita ngeklagten L . in das Mietfahrzeug und verbrachte einen Großteil des Marihuanas in seine Geschäftsräume, wo es später sichergestellt we r den konnte. 2. Diese F eststellungen tragen die Verurteilung nicht. a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe (täterschaftlich) den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht (UA S. 31), hält rechtlicher Nac hprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe, die schon angesichts der von der Strafkammer zugrunde gelegten 3 4 5 - 4 - Feststellung, Einfuhr und Lagerung seien für einen unbestimmten Hintermann erfolgt, v onnöten gewesen wäre. Da s s darin - zumal angesichts einer festen Entlohnung ohne Beteiligung am Gewinn - lediglich eine Beihilfehandlung li e- gen könnte, liegt insoweit scheinbar selbst für das Landgericht auf der Hand, das von einer "Ermöglichung und Förder ung des unerlaubten Handelns mit B e- tä u bungsmitteln" spricht. b) Auch die weitere Annahme der Kammer, der Angeklagte habe sich (zugleich) wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, begegnet nach den getroffenen Fes t- stellungen rechtlichen Bedenken. Das Handeln des Kuriers L . dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB - vermittelt durch den früheren Mitangeklagten K . - wie eigenes Ha n- deln zuzurechnen (UA S. 31), erscheint problematisch. Das Landgericht hat der Verurteilung des Angeklagten dessen eigene Einlassung zugrunde gelegt (UA S. 25), nach der K . den Transport organisieren, er dagegen später seine nicht genutz t en Büroräume als Lager zur Verfügung stellen sollte (UA S. 15). De m e ntsprechend hat die Strafkammer auch festgestellt, da s s Organisation und Ablauf des Transports allein von K . bestimmt waren, der auch den ihm von der Schule her bekannten Mitangeklagten L . als Kurier gewonnen ha t- te (UA S. 11 f.). Ob insoweit von einem gemeinsamen Tatplan zur Einfuhr von Betäubungsmitteln zwischen dem A ngeklagten und K . - wie vom L andg e- richt angenommen - ausgegangen werden kann, erscheint fraglich, hätte jede n- falls näherer Begründung bedurft. Soweit man eine täterschaftlic he Einfuhr womöglich damit begründen könnte, "die Angeklagten K . und B . sollten vorweg fahren, um zu p rüfen, ob Polizeikontrollen durchgeführt werden" (UA S. 12), lässt sich den Urteil s- 6 7 8 - 5 - gründen nicht hinreichend entnehmen, worauf sich das Landgerich t bei dieser Feststellung stützt, die jedenfalls mit der dem Urteil zugrunde liegenden Einla s- sung des Angeklagten, den Transport des Marihuanas habe der frühere Mita n- geklagte K . organisiert, nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist. Letztlich k ann dahinstehen, ob insoweit ein durchgreifender Rechtsmangel vo r- liegt, da die Verurteilung schon im Hinblick auf die fehlerhafte Annahme von (tateinheitlichem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Aufhebung unte r- liegt. II. Die aufgezeigten Rechtsfe hler führen zur Aufhebung und Zurückverwe i- sung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass Feststellungen getroffen we r- den können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelns tragen können. Ernemann Fischer Appl Schmitt Krehl 9
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