BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 573/13 vom 13. August 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StPO §§ 345 Abs. 2, 390 Abs. 2, 397a Abs. 1 1. Ein vom Nebenkläger bevollmächtigte r und danach beigeordneter Rechtsanwalt kann für die bestimmenden Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen. 2. Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Z u- a- ran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund e i- gener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO). BGH, Urteil vo m 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - LG Aachen - 2 - in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung u.a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 23. Juli 2014 in der Verhandlung am 13. August 2014 , an de n en teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, der Angeklagte E . in Person in der Verhandlung , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebenklägerin, Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Ges chäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 20. Juni 2013 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen. Die Nebenklage rügt mit ihrer hiergegen gerichteten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. A. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form - und fristgerecht begründet. 1 2 - 5 - I. Die Nebenklägerin hatte nach Erhebung der Anklage Rechtsanwältin G . mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen bevollmächtigt. Auswei s- lich der Vollmachtsurkunde vom 14. M ai 2013 war die mandatierte Rechtsa n- wältin auch berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Auf Antrag der Nebenkläg e- rin hatte ihr das Landgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2013 gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO Rechtsanwältin G . auch als Beistand beste llt. Gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2013 hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin G . am 25. Juni 2013 Revision eing e- legt. Mit einem am 26. August 2013 beim Landgericht eingegangenen Schre i- ben wurde die Revision auch begrü ndet. Das Schreiben trägt den Briefkopf "C . G . , Rechtsanwältin" in Bürogemeinschaft mit u.a. "D . Ge . , Fachanwalt für Arbeitsrecht", es weist das Diktatzeichen "cg" auf und wurde von Rechtsanwalt Ge . vor dem masc hinenschriftlich angebrac h- ten Zusatz, "für Rechtsanwältin C. G . " unterzeichnet. Auf Nachfrage im Rahmen der Revisionshauptverhandlung hat Recht s- anwältin G . erklärt, sie selbst habe den Schriftsatz gefertigt. Es sei üblich, dass sich alle in der Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte gegense i- tig vertreten. II. Die Revisionsbegründung wurde innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mittels einer von einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt "unterzeichnet en Schrift" (§ 390 Ab s. 2 StPO analog) angebracht. Die von der Nebenklägerin bevollmächtigte und ihr gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordnete Rechtsanwältin G . hat zwar die Revisionsbegrü n- 3 4 5 6 7 - 6 - dungsschrift nicht selbst unterzeichnet. Eine Begründungsschrift kann aber auch vo n einem Rechtsanwalt, der - wie hier Rechtsanwalt Ge . - von der Nebenklägerin weder persönlich bevollmächtigt noch ihr als Beistand bestellt wurde, wirksam angebracht werden. Dies setzt voraus, dass er hierzu vor A b- lauf der genannten Monatsfrist bev ollmächtigt worden ist (1.) und die Begrü n- dungsschrift unterzeichnet hat (2.). Beides ist hier der Fall. 1. Der unterzeichnende Rechtsanwalt Ge . war wirksam bevol l- mächtigt, die Revisionsanträge und ihre Begründung anzubringen. Ihm war im Rahm en der in der Bürogemeinschaft getroffenen Vertretungsregelung von Rechtsanwältin G . Untervollmacht erteilt, wozu diese durch Vollmacht der Nebenklägerin ermächtigt war. aa) Zwar kann die Beistandsbestellung als solche nicht wirksam auf e i- nen ander en Rechtsanwalt übertragen werden, denn ebenso wie die Beior d- nung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO (vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99, NStZ 2001, 211; BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10 ; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 109/14; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. , § 142 Rn. 15) ist die Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auf die jeweils bestellte Person beschränkt; eine Übertragung im Wege der Erteilung einer Untervol l- m acht ist daher nicht wirksam möglich. bb) Zulässig ist dagegen das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts, wenn dieser als allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 2 BRAO bestellt wurde, denn diese Bestellung erstreckt sich auch auf die Bestellung als Be istand (BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 349/00; vgl. für die Pflichtve r- teidigerbestellung: BGH, Urteil vom 2. September 1975 - 1 StR 380/75, NJW 1975, 2351; Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, NStZ - RR 2002, 8 9 10 - 7 - 12; vgl. auch Beschluss vo m 13. April 2010 - 3 StR 24/10). Die Voraussetzu n- gen sind hier aber nicht erfüllt. Rechtsanwalt Ge . ist weder als von Amts wegen bestellter allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO tätig geworden noch hat ihn Rechtsanwältin G . selb st gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO als ihren allgemeinen Vertreter bestellt. Die gegenseitige Vertr e- tung der in ihrer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte entsprach l e- diglich den dortigen Usancen. cc) Rechtsanwältin G . war jedoch in A usübung ihres Wahlmandats berechtigt, Untervollmacht zu erteilen, denn die Nebenklägerin hatte sie bereits am 14. Mai 2013 beauftragt, ihre Interessen zu vertreten, und im Rahmen de s- sen ermächtigt, die ihr erteilte Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen. Dieses durch die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde begrü n- d e te zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Nebenklägerin und ihrer Anwältin blieb von deren Bestellung als Beistand unberührt. Insofern unterscheidet sich die Bestellu ng als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO von der Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 141 StPO. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt nach dem in §§ 141 Abs. 1, 143 StPO enthaltenen Rechtsgedanken das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus. Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteid i- ger zu bestellen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags - bzw. Geschäftsbeso r- gungsverhältnis (§§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine T ä- tigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich - rechtlichen Bestellung ausführt. Da mit dem Ende des Vertragsv erhältnisses auch die e r- tei l te Strafprozessvollmacht erlischt (Meyer - Goßner/Schmitt aaO), kann der 11 12 - 8 - Verteidiger eine Untervollmacht nicht mehr erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13). Eine solche oder vergleichbare Änderung des Rechtsgrundes der Täti g- keit des Rechtsanwalts ist mit dessen Bestellung als Beistand eines Nebenkl ä- gers gemäß § 397a Abs. 1 StPO nicht verbunden. Anders als bei der Pflichtve r- teidigung besteht der frühere Auftrag, den der Nebenkläger seinem Rechtsa n- walt er teilt hat, nach dessen Bestellung als Beistand fort (KG, NStZ - RR 2005, 327, 328; NStZ - RR 2006, 160; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2005 - 1 Ws 208/05; a.A. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 1 Ws 202/06), so dass er auch z ur Erteilung einer Untervollmacht we i- terhin berechtigt ist (KG, NStZ - RR 2005, 327). Die Bestellung zum Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO setzt zwar nicht voraus, dass zwischen dem Nebe n- klageberechtigten oder Nebenkläger und dem Rechtsanwalt ein Mandatsve r- hä ltnis besteht. Liegt allerdings ein solches vor, wird es durch die Bestellung zum Beistand nicht beendet. Denn abweichend von § 141 Abs. 1 StPO, der v o- raussetzt, dass der Angeklagte "noch keinen Verteidiger hat", ist es für die B e- stellungsentscheidung nach § 397a Abs. 1 StPO ohne Bedeutung, ob der A n- tragsteller bereits einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dementsprechend ist der gerichtliche Bestellungsakt auch dann nicht (entsprechend § 143 StPO) zurüc k- zunehmen, wenn sich der Nebenkläger selbst eines anderen oder weiteren Be i- stands bedient. Angesichts dessen, dass § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrüc k- lich nur auf § 142 Abs. 1 StPO verweist, ist für eine ergänzende Anwendung weiterer Vorschriften des Rechts der notwendigen Verteidigung kein Raum (vgl. KG , StraFo 2008, 47, 48; Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Nac h- trag, § 397a Rn. 17). Dem entspricht auch der unterschiedliche Zweck der Bestellung von Be i- stand und Verteidiger. Während die Beistandsbestellung überhaupt nur auf A n- 13 14 - 9 - trag des Nebenklägers in Betracht kommt und sich in ihrer Wirkung darin e r- schöpft, dass dem Nebenkläger, der anwaltlichen Beistand hinzuzieht, im Zwe i- fel ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse gebührt, besteht der Zweck der Pflichtverteidigung ausschließlich darin , im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensa b- lauf gewährleistet wird (BVerfGE 68, 237, 254 mwN). Die Bestellung eines Pflichtvert eidigers ist daher in den in § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO bezeichneten Fällen zwingend vorgeschrieben und erfolgt auch dann, wenn der Beschuldigte eine Verteidigung überhaupt ablehnt. Dem entspricht, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 A bs. 1 StPO grundsätzlich unterbleibt bzw. e i- ne bereits erfolgte Bestellung gemäß § 143 StPO in der Regel zurückzunehmen ist, wenn der Beschuldigte selbst einen Wahlverteidiger beauftragt hat. Wah l- mandat und Pflichtverteidigerbestellung schließen sich daher schon vom Sinn und Zweck der Pflichtver t eidigung her aus und sind selbst nebeneinander nur dann zulässig, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. 2. Die Revisionsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 390 Abs. 2 StPO. Sie ist von einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt unte r- schrieben, der trotz des der Unterzeichnung vorangestellten Zusatzes "für m- men hat. a) Die Revisionsanträge des Nebenklägers und ihre Begründung können nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91, NJW 1992, 1398; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 401 Rn. 2) nur mittels einer von einem Recht sanwalt unterzeichneten Schrift angebracht werden. Zweck der Regelung ist es, die Sachgerechtigkeit der Revisionsbegründungsschrift zu g e- 15 16 - 10 - währleisten und zwar im Interesse sowohl des Rechtsmittelführers, dessen Rechtsmittel nicht schon von vornherein an For mfehlern oder sonstigen Mä n- geln scheitern soll, wie auch der Rechtsmittelgerichte, die vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen (BGH, Urteil vom 22. Januar 19 7 4 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273; BVerfG , NJW 1996, 713). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts darf sich deshalb nicht in der bloßen Beurkundung erschöpfen. Er muss an der Revisionsbegründung zumindest gestaltend mitwirken und die Verantwortung dafür übernehmen (zu § 345 Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 2 2. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ - RR 2006, 84; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14). Das Erfordernis, einen Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erf orde r- nis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, NJW 1996, 713). Unabdingbar ist nur, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt in solchen Fällen das Entwo r- fene gründlich prüft, gegebenenfalls Änderungen vornimmt, insoweit also "g e- staltend mitwirkt", und für das, was er dem Gericht vorlegt, die volle Verantwo r- tung übernimmt, sich also in diesem Sinne die vorgelegte Begründung zu eigen macht (Frisch, SK - StPO , 4. Aufl. , § 345 Rn. 29 ; vgl. auch Franke in Löwe /Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 345 Rn. 21, der ei ne "gestaltende Mitwi r- kung" oder jedenfalls die Verantwortungsübernahme fordert). Vor diesem Hintergrund ist, wenn ein Rechtsanwalt als eigentlicher Sachbearbeiter eine Rechtsmittelbegründungsschrift entwirft und dann ein a n- derer - bevollmächtigter - R echtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, rege l- mäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu e i- gen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übe r- nimmt (BVerfG, NJW 1996, 713; vgl. KK - Gericke, StPO, 7. A ufl. , § 345 Rn. 15). Dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan (zu § 345 Abs. 2 StPO: BVerfG, NJW 1996, 713). Anderes kann nur gelten, wenn der Unte r- 17 - 11 - zeichner in dem Schriftsatz oder an anderer Stelle zum Ausdruck bringt, dass er sich von desse n Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernehmen kann oder will. Letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Rechtsunkundigen gefertigte und of fensichtlich unsinnige oder grob la i- enhafte Rechtsmittelbegründungsschrift unterzeichnet, ohne dabei gravierende Mängel der Schrift zu korrigieren, so dass sich schon aus dem Inhalt der B e- gründungsschrift selbst die Zweifel an der Mitgestaltung durch den U nterzeic h- ner ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ - RR 2006, 84, 85). Bleiben nicht zu überwindende Zweifel an der Veran t- wortungsübernahme des Unterzeichners, ist die Rechtsmittelbegründung for m- unwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36 / 05, NStZ - RR 2007, 132 f. [Becker]; Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ - RR 2002, 309 f.; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Rn. 16 mwN). b) Gemessen daran, wurde die Revisionsbegründu ngsschrift den Anfo r- derungen des § 390 Abs. 2 StPO entsprechend unterzeichnet. Der Inhalt der Revisionsbegründungsschrift selbst zeigt keinerlei Zweifel an der Verantwortungsübernahme des unterzeichnenden Rechtsanwalts auf, handelt es sich doch um eine sachgerechte und erkennbar von einem Recht s- kundigen verfasste Schrift. Aber auch die Fassung der Revisionsbegründung, insbesondere der im Schriftbild vor der handschriftlichen Unterzeichnung ang e- n so lche n Zweifel (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. , § 345 Rn. 16; KK - Gericke, StPO, 7. Aufl. , § 345 Rn. 15). Ebenso wie der Rechtsanwalt, der den von einem and e- ren Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt d es Schriftsatzes zu eigen macht und dafür aufgrund eigener Pr ü- 18 19 - 12 - fung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713), ist nicht d a- von auszugehen, dass der "für" einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft un terschreibt. Der bloße Zusatz "für" belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 321, 322) noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf treten wollte, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" (vgl. insoweit BGH, B e- schluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Franke in Löwe /Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23) oder auch "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt - RR 2009, 381; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. , § 345 Rn. 16) nahelegt. Der hier verwendete Zusatz kann vielmehr ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass der Unte r- zeichnende lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass er in Untervollmacht gehandelt hat, zumal der Unterbevollmächtigte gehalten ist, dieses Vertr e- tungsverhältnis kenntlich zu machen (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 345 Rn. 23). Zweifel an der Verantwortungsübernahme, die sich allein aus der V e r- NStZ - RR 2013, 355; OLG Hamm, NStZ - RR 2009, 381; zur Unterzeichnung "i.V.: OLG Hamm, StRR 2012, 227; KG, JR 1987, 217; BayOLG, NJW 1991, 2095) beruhen demgegenüber auf Anforderungen an die Erfüllung des gesetzl i- chen Formerfordernisses, die sich schon durch den Zweck des § 390 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen. Denn wurde die Revisionsbegründung - wie hier - von einer Rechtsanwältin gefertigt, ist jedenfalls dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ersichtlich Genüge getan, dass nämlich im Interesse des Rechtsmittelführers und des Revisionsgerichts ein sachgerechter Vortrag e r- folgt. In diesem Sinne streitet auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf Gewährung wirkungs vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG 20 - 13 - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es verbietet, den Parteien den Zugang zu ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise z u e r- schweren (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713; OLG Köln, NZV 2006, 321, 322). B. Die Revision ist auch begründet. I. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am 19. Dezember 2004 die Nebenklägerin A m . vergewaltigt und körperlich misshandelt zu haben. Konkret wurde ihm vorgeworfen, die Nebenklägerin in den frühen Morgenstunden des Tattags auf ihrem Heimweg aus der Diskothek "T . " gepackt, an den Haaren zu seinem Geschlechtsteil heruntergezogen und aufgefordert zu haben, den Ora l- verkehr an ihm durchzuführen. Da sich die Nebenklägerin heftig gewehrt und ihm in den Penis gebissen habe, habe er sie mit dem Bauch auf einen Maue r- vorsprung gedrückt, ihr Hose und Slip heruntergezogen und den Geschlecht s- verkehr bis zum Samenerguss durchgeführt. 2. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Die Nebenklägerin sei schon in der Diskothek an ihm körperlich interessiert gewesen, weshalb beide auf seinen Vorschlag hin auf die Herrentoilett e gegangen seien. Dort hätten sie sich geküsst. Er habe die Nebenklägerin dann umgedreht und mit ihr einve r- ständlich von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt. Da er Stammgast im T . gewesen sei und der Schwester der Nebenklägeri n zuvor seine Telefonnummer und seinen Spitznamen aufgeschrieben habe, w ä- re es auch ein Leichtes gewesen, ihn zu ermitteln. 21 22 23 - 14 - Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: D er Angeklagte traf am Abend des 18. Dezember 2004 in der Diskothek " T . " zunächst auf die Zeugin H . , die Schwester der Nebenkläg e- rin. Beide tanzten und unterhielten sich und die Zeugin H . erzählte, dass sie mit ihrer Schwester, der Nebenklägerin A m . gekommen sei. Als die Zeugin H . nach Hause wollte, tauschten Sie ihre Telefonnummern aus und der Angeklagte schrieb der Zeugin seine Telefonnummer sowie seinen Spit z- . l. Die Nebenklägerin blieb noch länger im T . und im Verlauf der Nacht kam es zu einem vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten, wobei die genaueren Umstände im Unklaren blieben. Die Nebenklägerin erstatt ete am nächsten Tag zusammen mit ihrer Schwester Anzeige bei der Polizei. Ihr wurde ein Abstrich entnommen und im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung wurden auf den Ellenbogenrückseiten beidseits bläulich - rote Flecken, unter dem Schlüsselbein rechts eine 4 cm lang e Schramme/Kratzspur, im Bereich der linken Ellenbogenbeuge eine 5 cm lange Schramme/Kratzspur und an der linken Oberschenkelvorderseite eine 8 cm lange Schramme/Kratzspur festgestellt. Einige Tage später rief der Angeklagte die Zeugin H . unter deren Telefonnummer an. Die Zeugin teilte ihm mit, er solle nicht mehr anrufen und legte auf. Die Nebenklägerin rief den Angeklagten unter der der Zeugin H . mitgeteilten Telefonnummer an, sagte jedoch nichts , als dieser sich meldete , und l egte auf. 24 25 26 27 28 - 15 - Ein DNA - Abgleich der Sperma s pur führte am 6. Januar 2012 zu einer Treffermitteilung in Bezug auf den Angeklagten. 2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Angaben der Nebenklägerin seien gla ubhaft und sie selbst auch glaubwürdig. Insbesondere die zahlreichen und bei mehreren Vernehmungen konstant geschilderten Details sprächen für einen real erlebten Vorgang. Die Strafkammer habe sich gleichwohl nicht davon überzeugen können, dass der Angekla gte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, denn seine Einlassung sei ebenso glaubhaft. Er habe das Geschehen aus seiner Sicht plausibel detai l- reich und widerspruchsfrei geschildert. Seine Angaben seien mit Blick auf eine vorherige Einlassung über seinen Ve rteidiger ebenfalls konstant. Weder die Einlassung des Angeklagten noch die Bekundungen der Nebenkläger in seien von weiteren Beweismitteln widerlegt worden. Die bei der Nebenklägerin fes t- gestellten Verletzungen seien ebenso mit der Version des Angeklagten verei n- bar. Die Abschürfungen an den Ellenbogen könnten auch beim Abstützen in der Herrentoilette entstanden sein. Demgegenüber könnten die Abschürfungen an der Innenseite des Ellenbogens schwerlich bei dem von der Nebenklägerin g e- schilderten Geschehen ents tanden sein, weil sie außerhalb der Diskothek einen Wintermantel trug. Im Übrigen sei es möglich, dass sich die Nebenklägerin di e- se wie andere Verletzungen im Gedränge der Diskothek zugezogen habe. Der Umstand, dass der Angeklagte der Schwester der Neb enklägerin seinen Spitznamen sowie seine Telefonnummer aufgeschrieben habe, spreche für seine Version, denn hierdurch hätte er sich einem besonders hohen Entd e- ckung s - und Ergreifungsrisiko ausgesetzt. Auch hätte er als Stammgast der Diskothek über seinen S pitznamen ohne Weiteres dort ausfindig gemacht we r- 29 30 31 32 - 16 - den können. Durch die nach der Tat erfolgte Kontaktaufnahme zur Zeugin H . hätte er sich zudem einem besonders hohen Identifizierungs - und Ergre i- fungsrisiko ausgesetzt. II. Der Freispruch hält re chtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache d es Tatric h- ters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 S tR 305/66, B GHS t 21, 149, 151; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 S tR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgeri chtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbeso n- dere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erke n- nen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die En t- scheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, er kannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur is o- liert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wu r- den (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 11. August 2011 - 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 und vom 8. August 2012 - 1 StR 88/12). 33 34 - 17 - 2. Die Beweiswürdigung ist im Hinblick auf die Einlassung des Angekla g- ten lückenhaft und lä sst eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen. Das Tatgericht hat es bereits versäumt, die Einlassungen des Angekla g- ten im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu schildern, so dass das Revisionsg e- ric ht nicht nachprüfen kann, inwieweit die Angaben des Angeklagten tatsächlich konstant und mit Blick auf ihren Zeitpunkt plausibel sind. Da nicht mitgeteilt wird, ob - was nahe liegt - die Einlassung über seinen Verteidiger nach erfolgter Akteneinsicht erfol gte, kann insbesondere nicht überprüft werden, ob das Lan d- gericht auch bedenken musste, dass die Einlassungen des Angeklagten an den Ermittlungs s tand angepasst gewesen sein konnten. Das Landgericht hat es zudem versäumt, sich damit auseinanderzuse t- zen, dass die Nebenklägerin nicht nur am Ellenbogen, sondern auch an der Schulter und am Oberschenkel verletzt war . D ass die Verletzungen in ihr er Summe bei dem vom Angeklagten in der Herrentoilette geschilderten einve r- nehmlichen Geschlechtsverkehr oder im Ged ränge der Diskothek entstanden sind, ist eher fernliegend. Da der Angeklagte erst aufgrund des DNA - Treffers im Januar 2012 ide n- tifiziert werden konnte, hätte es schließlich der Darlegung bedurft, weshalb die Ermittlungen nach der Anzeigeerstattung ohne Erfolg geblieben sind und ob dem Angeklagten die Gründe dafür, warum er über seinen Spitznamen " A . " , seine Telefonnummer und seine behauptete Rolle als bekannter Stammgast der Diskothek nicht ermittelt werden konnte, bekannt waren. Der bloße Hinweis d er Strafkammer darauf, der Angeklagte hätte ohne W eiteres ausfindig g e- macht und identifiziert werden können, steht im offenen Widerspruch dazu, dass dies offenkundig nicht gelungen ist. Gründe hierfür hat das Landgericht 35 36 37 38 - 18 - nicht genannt. So könnte etwa der A ngeklagte nicht als Inhaber des von ihm angegebenen Telefonanschlusses gemeldet gewesen sein; er könnte auf pol i- zeiliche Anrufe nicht reagiert ha ben oder in der Diskothek - entgegen seine n Angaben - gerade nicht als Stammgast bekannt gewesen sein . Dann abe r hätte zu Gunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt werden dürfen, dass er mit seiner Entdeckung und Ergreifung hätte rechnen müssen, zumal sich auch nicht erschließt, weshalb sich der Angeklagte durch den nach der Tat erfolgten Anruf bei der Schwester einem " besonders hohen " Entdeckungsrisiko ausgesetzt h a- ben sollte. Das Landgericht hätte diese Lücke in den Urteilsdarlegungen schli e- ßen müssen. Auch die Wertung des Umstands als entlastend, dass der Ang e- klagte der Schwester de r Geschädigten seine (angebl iche) Telefonnummer mi t- teilte, ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat nicht erkennbar berücksic h- tigt, dass die ihm vorgeworfene Tat nach dem Gespräch mit der Schwester der Geschädigten stattfand. Diese Darlegungs - und Erörterungsmängel sind du rchgreifend. Der S e- nat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden G e- samtschau der Einlassung des Angeklagten dieser ein geringeres Gewicht be i- gemessen und sich im Ergebnis von der Richtigkeit der Angaben der Nebe n- klägerin überzeugt hätte. 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil schon den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden dürfte, denn vorliegend wären Feststellungen zu Werdega ng, strafrechtlichen Vorbelastungen und Persönlic h- keit des Angeklagten geboten gewesen, da diese für die Beurteilung des Tat - 39 40 - 19 - vorwurfs eine Rolle hätten spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 StR 70/14 mwN). Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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