ECLI:DE:BGH:2017:220217U2STR573.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 573/15 vom 22. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Oberstaatsanwä lt in beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter innen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidige r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 4. September 2015 a) im Schuldspruch dahin berichtigt , dass der Angeklagte des versuchte n Be trugs in 152 Fällen schuldig ist , b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, Fällen verurteilt worden ist, bb) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Verletz ung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen ge troffen: 1. Der Angeklagte betrieb ab 2008 in J . zwei Einzelfirmen, deren Ge - . GmbH, I . . von ihm selbst geschulte Außendienstmitarbeiter an Kunden zu vermitteln. Die . - schaften sollten bei den Kunden die bis dahin bestehenden Festnetzverträge der Te . ersetzen; sie minderten gege benenfalls Telefonkosten, eröffneten jedoch keinen Zugang ins Internet. Die Außendienstmitarbeiter ließen sich von den Kunden die Konditionen der Altverträge und deren Telefonverhalten ne n- . timent ein Angebot, das geringere Telefonkosten versprach und ein kostenloses Mobi l- telefon als Tischgerät umfasste. Die nachfragende und beratende Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter diente allein der Verkaufsförderung. Es wurde daher 1 2 3 - 5 - weder eine Vergütun g der Beratung verlangt noch über ein vermeintliches die s- bezügliches Widerrufsrecht belehrt. Die Kunden wurden im Fall eines Vertrag s- schlusses jeweils schriftlich über ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Mobilfun k- vertrages unterrichtet , und unterzeichneten Hinweise zur Widerruflichkeit des Mobilfunkvertrags und eine primär der Absicherung vor Verwechslungen wegen der Namensähnlichkeit mit der Te . dienende Bestätigung, dass sie dar - partner der Firma T . von einem Vertriebspartner der T . . - geklagten ca. 300 Euro Provision. Widerriefen die Kunden ihren neuen Mobi l- . Höhe von 58 Euro zu erstatten. Im Verlauf der werbenden Tätigkeit stellte der Angeklagte den Kunden für die Leistunge n seiner Außendienstmitarbeiter kein Honorar in Rechnung. Da die relativ hohe Anzahl an Widerrufserklärungen den wirtschaftlichen Erfolg deutlich minderte, entschloss sich der Angeklagte im Frühjahr 2009, das Geschäftsmodell wieder aufzugeben. Allerding s wollte der Angeklagte noch möglichst viel aus der Geschäftstätigkeit seiner Firmen erlös en. Deswegen kam . - verträge widerrufen hatten, die Tätigkeit seiner Außendienstmitarbei ter im Rahmen der Vertragsvermittlung nachträglich als Beratungsleistungen in Rec h- nung zu stellen. Zuvor hatte er einem befreundeten Rechtsanwalt, dem Zeugen P . , bei einem zufälligen Zusammentreffen auf dem Flur der Anwaltskanzlei einzelne von Kunde n bei Vertragsschluss unterzeichnete Informationsblätter gezeigt und diesen gefragt, ob gegen die beabsichtigte Vorgehensweise rechtl i- che Bedenken bestünden. Der Zeuge P . wies den Angeklagten darauf hin, 4 5 - 6 - dass mangels Vergütungsvereinbarung ein Zahlung sanspruch im Zweifel nur dann gerichtlich durchgesetzt werden könne, wenn der jeweils zuständige Amtsrichter davon ausgehe, dass die erbrachte Leistung als Beratung nur g e- gen Vergütung zu erwarten gewesen wäre. Da dies je nach Amtsrichter bejaht oder verne int werden könne, bestünden keine Bedenken dagegen, einen so l- chen Anspruch in Rechnung zu stellen. Aus wirtschaftlichen Gründen rate er mangels genügender Prozessaussichten jedoch davon ab, den jeweiligen A n- spruch bei Nichtzahlung vor Gericht weiterzuverfo lgen. Mit dieser kostenlos e r- teilten mündlichen Auskunft gab sich der Angeklagte zufrieden, e ine weiter g e- hende rechtliche Beratung nahm er nicht in Anspruch. Zwischen Mai und Juli 2009 stellte der Angeklagte in der Absicht, die b e- reits lange zuvor durch geführten Verkaufsgespräche seiner Außendienstmita r- beiter trotz des Fehlens eines durchsetzbaren Anspruchs nachträglich zu Geld zu machen, den Kunden in mindestens 25 7 a- Euro brutto mit jeweils wi e folgt lautenden Schreiben in Rechnung: . Vertrag, den Sie mit unserem Außendienstmitarbeiter abgeschlossen haben. Aufgrund ihres Widerrufes müssen wir Ihnen folgende Leistung in Rechnung st ellen (a l- ternativ: Aufgrund dieser Beratung stellen wir Ihnen folgendes in Rechnung): Unter diesem Text befand sich noch ein Hinweis auf den Verzugseintritt und die Kontoverbindung des Angeklagten. Dem Angeklagten war dabei b e- wusst, dass die Beratung der Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung der Mobilfunkverträge durch seine Mitarbeiter als reine Verkaufsanbahnung zu verstehen war. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass er von de n Rec h- 6 7 8 - 7 - nungsempfängern eine Zahlung auf einen nicht bestehenden Anspruch forderte und dies durch die Bezugnahme auf den Mobilfunkvertrag täuschend verschle i- erte. Auf die Rechnungen zahlten 105 Kunden im Glauben daran, zur Zahlung verpflichtet zu se in, jew eils den Betrag von 69,95 Euro auf das Konto des A n- geklagten, insgesamt 7.344,75 Euro. In weiteren 152 Fällen widersprachen die Kunden der Rechnung oder zahlten kommentarlos nicht. Soweit die Kunden widersprachen, antwortete der Angeklagte schriftlich, in allen Fällen, in denen nicht gezahlt wurde, ließ der Angeklagte weder ma h- nen noch strengte er Gerichtsverfahren an. 2. S eine Überzeugung vom Vorliegen eines Irrtums hat das Landge richt der irrigen Meinung gewesen sein können, hierzu noch aus dem ursprünglichen Vertragsabschluss heraus verpflichtet 3. Ausgehend hiervon hat das Landgericht in den Fällen, in denen die Kunden die in Rechnung gestellte Beratungspauschale bezahlten, jeweils vol l- endeten Betrug angenommen. Die Fälle , in denen keine Bezahlung erfolgte, hat es jeweils als versuchten Betrug gewertet . Im Rahmen der Strafzumessung hat es in allen Fällen das Vorliegen der Regelbeispiele der gewerbsmäßigen Beg e- hung gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Var. StGB und der großen Zahl von Tato p- fern gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2, 2. Var. StGB be jaht und ist vom Sonderstra f- rahmen des besonders schweren Falles ausgegangen. 9 10 11 12 - 8 - II. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). III. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat z um Schuldspruch Folgendes ergeben: 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs in 152 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat hat insoweit die Urteil s- formel berichtigt, weil das Vorliegen eines besonders schweren Falls als Stra f- zumessungsregel nicht zur Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO gehört. a) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte nach seinem Tatentschluss durch Täuschung der Kunden über Tatsachen zur Verwirklichung des Betruges unmittelbar angesetzt hat . Dabei ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Versenden der Rechnungsschre i- ben mit der Aufforderung zur Zahlung einer Beratungspauschale durch den A n- geklagten jeweils eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu sehen ist. a a ) Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervo r- zur ufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ausdrücklich, sondern auch ko n- kludent erfolgen. Entscheidend ist dabei, welcher Erklärungswert dem Gesam t- 13 14 15 16 17 - 9 - verhalten des Täters nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanscha u- ung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900, 2901). Auch in der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch b e- steht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung über die Äußerung einer Rechtsauffassung hi n- ausgeht, die als Werturteil nicht Gegenstand einer Täuschung sein kann, und zugleich einen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2003 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344). Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu e i- ner unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt o der das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 27; NK - StGB - Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 89). Wann der Recht s- verkehr der Geltendmachung einer Forderung schlüssig zugleich die Behau p- tung bestimmter anspruchsbegründender Tatsachen beimisst, ist Tatfrage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 5 StR 405/13, NStZ 2015, 591, 593). b bestand nicht. Zwischen den Fir men des Angeklagten und den Adressaten der Rec h- nungen wurde weder ausdrücklich noch schlüssig ein entgeltlicher Beratung s- vertrag abgeschlossen. Bereits ihrem Zweck nach diente die beratende Täti g- keit der Außendienstmitarbeiter allein der Verkaufsförderung. Auch aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts stellte sich wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat die von den Außendienstmitarbe i- tern angebotene Prüfung der Telefonkosten in der konkreten Situation nicht als unabhängige wert b- 18 19 20 - 10 - schluss der von diesen vertriebenen Mobilfunkverträge n dar. Der Geltendm a- i- derruf des als Haustürgeschäft zu qualifizi erenden Mobilfunkvertrags sankti o- niert wurde, stand im Übrigen die damals geltende Regelung des § 357 Abs. 4 BGB a.F. entgegen, die im Falle eines Widerrufs derartige Ansprüche au s- schloss. c c) Die Rechnungen gingen über die Äußerung einer bloßen Rechtsa u f- fassung über das Bestehen eines Anspruchs hinaus. Im Rahmen der gebot e- nen und von der Strafk ammer vorgenommenen Betrachtung der Gesamtu m- stände kann das einzelne Rechnungsschreiben nicht als isolierte Erklärung g e- sehen werden, sondern muss in den Zusammen hang mit dem gesamten G e- schäftsvorgang gestellt werden. Insofern bildete es den Abschluss eines meh r- aktigen Geschehensablaufs, der vom anbahnenden Gespräch zum Telefonve r- halten über die Tarifempfehlung, den Abschluss des Mobilfunkvertrags, die U n- terzeichnu ng und Aushändigung der Bestätigung bis zur Widerrufserklärung auf Ihren T . Vertrag, den sie mit unserem Außendienstmit - eklagte auf dieses mehraktige G e- schehen und die zum Abschluss des Mobilfunkvertrages führende Haustürsitu a- tion Bezug und täuschte dadurch konkludent über die Tatsache, dass sich A u- ßendienstmitarbeiter und Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses auch darübe r geei nig l- funkvertrags vergütungspflichtig. Dabei machte sich der Angeklagte gezielt zunutze, dass zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Kontakt der Kunden mit den Außendienstmitarbeitern bereits einige Zeit zurücklag, die Frage der Vergütung der Beratungstätigkeit im Gespräch nicht thematisiert worden war e- 21 - 11 - durch Mita r- beiter der Firma T . erfolgt. d d ) Da bereits das Übersenden des Rechnungsschreibens eine tatb e- standliche Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darstellt, k ommt es im Ergebnis nicht darauf an , ob wie von der Strafkammer angenommen der Angeklagte auch durch Unterlassen getäuscht hat, indem er die Existenz einer Widerspruchsmöglichkeit Beratungsleistungen und ihrer Folgen verschwiegen hat. Für einen Betrug durch Unterlassen ist nämlich nur dort noch Raum, wo nicht bereits eine Täuschung durch aktives Tun bejaht werden kann (SSW - StGB/Satzger, 3. Aufl., § 263 Rn. 8 2 ). b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Wertung des Landgerichts, dass beim Angeklagten kein unvermeidbarer Verbotsirr tum vo r- lag. aa) Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässl i- chen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. E i- ne Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfä l- tig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach - und Rechtslage erteilt worden ist. Bei Auskunftspersonen ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Au s- kunft serteilung bieten. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßg e- 22 23 24 - 12 - bend sind die jeweils konkreten Umstä nde des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2013 3 StR 521/12, NStZ 2013, 461; vom 21. Dezember 2016 1 StR 253/16 juris Rn. 58 f.). Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begrü n- den. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Ausku nft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. So können etwa Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mang elhaft sind oder nach dem Willen des Anfr a- t- lasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliche s Gutachten erforde r- lich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH aaO). bb) Gemessen an diesen Maßstäben lag vom Landgericht zutreffend gewertet kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge P . bei ein em zufälligen Zusammentreffen auf die spontane Nachfrage des Angeklagten hin eine mündl i- che Auskunft ohne vertiefte Prüfung und als kostenlose Freundschaftsleistung erteilt hatte, durfte der Angeklagte nicht au f deren Richtigkeit vertrauen. 25 26 - 13 - c) Dass das Landgericht in den von ihm jeweils als Betrugsversuche g e- werteten 152 Fällen von Tatmehrheit und nicht von Tateinheit wegen eines u n- eigentlichen Organisationsdelikts ausgegangen ist, ist frei von Rechtsfehler n. Erfüllt bei einer Deliktsserie, an der mehrere Personen beteiligt sind, ein Beteiligter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatb e- standsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzelakte zumindest einen individuellen, diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 29. April 2008 4 StR 125/08, NStZ - RR 2008, 275). Nach den Feststellungen stammte die Formulierung der Rechnungsschreiben vom Angeklagten, der über eine entsprechende Buchführung verfügte und auch die Versendung der Rec h- nungen veranlasste (UA S. 26, 36), so dass eine entsprechende individuelle Tatförderung vorlag. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betrugs in 105 Fällen begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil offe n- bleibt, auf welche Weise sich die Strafkammer die Überzeugung verschafft hat, dass die Geschädigten die Beratungspauschale stets wegen eines Irrtums über das Bestehen einer Zah lungspflicht bezahlt haben. a) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum b e- gründe n kann, muss der Tatrichter im Urteil mitteilen, wie er sich die Überze u- gung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2002 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f . ; vom 22. November 2013 3 StR 1 62/13, NStZ 2014, 215 , 216 ; vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13 , NJW 2014, 2132, 2133 ). Das Vorliegen eines Irrtums ist 27 28 29 30 - 14 - Tatfrage. Ob ein betrugsrelevanter Irrtum gegeben ist, ist daher vom Tatrichter unter Ausschöpfung aller Beweismittel festzustellen (vgl. BG H, Urteil vom 26. Oktober 1993 4 StR 347/93, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9). Rege l- mäßig ist es deshalb erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen. Au s- nahmsweise kann in Fälle n eines normativ geprägten Vorstellungsbildes des Verfügenden die Vernehmung weniger Zeugen genügen. Belegen deren Ang a- ben das Vorliegen eines Irrtums in den sie betreffenden Fällen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlos sen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 2 StR 658/13, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 21). Ist die Beweisaufnahme auf eine Vielzahl Geschädigter zu erstrecken, besteht zudem die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren durch Fragebögen zu e rmitteln, aus welchen Gründen die Leistenden die ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen haben und das Ergebnis di e- ser Erhebung in die Hauptverhandlung einzuführen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f. ). Auch aus Indizien kann auf das Vorliegen eines Irrtums geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216). b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die St rafkammer G e- schädigte als Zeugen vernommen hat oder dass deren Angaben auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Auch die Wiedergabe der Ergebnisse der von der Polizei im Ermittlungsverfahren versandten Frage n- kataloge (UA S. 39 ff.) enthält keine Ausführungen dazu, welcher Vorstellung 31 32 - 15 - Wie sich aus der Formulierung der Strafkammer zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Irrtums ergibt, hat die Strafkammer ihre Überzeu gung lediglich auf Plausibilitätserwägungen gestützt. Die Annahme eines täuschungsbedin g- ten Irrtums und einer dadurch kausal hervorgerufenen Vermögensverfügung versteht sich mag si e auch naheliegen in der vorliegenden Konstellation aber dennoch nicht v on selbst. Zwar spricht für einen Irrtum, dass die Ford e- rung eine Höhe hatte, bei der ein durchschnittlicher Rechnungsempfänger Übe r legungen zum Hintergrund der Forderung anstellen wird. Andererseits ist aber ebenso denkbar, dass zahlreiche Rechnungsempfän ger nur deshalb g e- stets ohne weitere Überlegung beglei chen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 3 StR 102/15, NStZ - RR 2016, 12, 13). IV. Zum Strafausspruch gilt das Folgend e: 1. Die Einzelstrafen in den Fällen des versuchten Betruges sind recht s- fehlerfrei und können daher bestehen bleiben. a) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. St GB vorlagen. A l- zur Tatzeit noch betriebene Gewerbe derart integriert [war], dass sie als A b- schluss dieses Geschäftsmodells noch einen größtmöglichen finanziellen Be i- trag für ein 49). Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte sich hier eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz une r- 33 34 35 36 - 16 - hebliche Einnahmequelle verschaffe n wollte (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., vor § 52 Rn. 61 ff.; § 263 Rn. 210). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte die ihm über seine Einzelunternehmen unmittelbar zufließenden Zahlungen (auch) zur Schuldentilgung verwenden wollte. Im Hinblick auf die Zahl von 152 Rechnungsadressaten hat das Landg e- richt auch die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. StGB zu Recht als erfüllt angesehen. b) Aus den Erwägungen des Landgerichts (UA S. 49) ergibt sich auch noch hinreiche nd deutlich, dass es nicht nur eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB für unangemessen gehalten, sondern auch die Widerlegung der Indizwirkung verwirklichter Regelbeispiele geprüft hat. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen voll endeten Betruges in 105 Fällen entzieht den insoweit verhängten Einzelstrafen die Grundlage und hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 3 7 38 39
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