ECLI:DE:BGH:2017:051017B2STR573.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 573/16 vom 5. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen e- ralbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des B e- sch werdeführers am 5. Oktober 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 2. August 2016 im Strafausspruch aufhoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine a llgemeine Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen vo n Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswa f- fe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Kompensation für eine recht s- staatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der verhängten 1 - 3 - Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung mate riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Re vision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . 2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angekla gten lediglich r- handlung r un d 5 h- rensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke / Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstr e- ckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 20 09, 638, 639) und stellt einen besti m- menden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14 , juris Rn. 49 ). 2 3 4 5 - 4 - Trotz der an sic h maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler günstig auf die Strafbemessung ausg e- wirkt h ä t te . Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich. Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensv erzög e- rung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138; Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6). Krehl Eschelbach Bartel Grube RiBGH Schmidt ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl 6 7
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