BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 57 4 /12 vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach , Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 1 2. Juli 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer F re i- heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahr e der Freiheitsstrafe vor der V ollziehung der Unterbringung zu voll strecken sind. Die Revision des Ang e- klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 1. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbunde sanwalts vom 4. Februar 2013 ohne Erfolg. D ie Nac h- prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben. 2. Auch d er Strafausspruch hält sachlich - rechtlicher Überprü fung stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) und die hier a l- lein zu erörternde Zumessung der Strafe innerhalb des nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens sind rechtlich nicht zu bea n- standen. 1 2 3 - 4 - a) Nach den Feststellungen des Landgericht s kam es zwischen dem a l- koholisierten Angeklagten und seiner ebenfalls alkoholisierten (ehemaligen) Lebensgefährtin in der noch von beiden genutz ten gemeinsamen Wohnung z u einem heftigen Streit . D er Angeklagte ergriff sodann ein Küchenmesser mit e i- ner Klingenlänge von 19,5 cm und stach mehrfach e- auf die Geschädigte ein , um sie zu töten . Aufgrund der insgesamt 50 Stich - und Schnittverletzungen verblutete d as Tatopfer innerhalb weniger Min u- ten. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer ist davon ausg e- gangen, dass der in hohem Maße alkoholgewöhnte Angeklagte , wegen e i- nes bestehenden hirnorganischen Psychosyndro ms und seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von maximal 2,92 s- fähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). In der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten u.a. stra f- mildernd zugutegehalten, dass n Alkoholisierung alkoholbedingt enthemmt und wegen des Streits affektiv aufgeladen gewesen . Z u Lasten hat es u.a. gewertet, dass d er Angeklagte i- vorgegangen sei ; e tale Tötung des Tato p- S . 66). b) Diese Begründung enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in v ollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig - seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 18. Juni 2013 2 StR 104/13 mit zahlr. Nachw. ) . Um einen s olchen Fall handelt es sich hier aber nicht. D as Landgericht hat d em Sachverständigen folgend 4 5 6 7 - 5 - rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Affekts im Sinne einer tiefgreifenden B e- wusstseinsstörung insbesondere auch mit Blick auf das geordnete Verhalten des Ang eklagten nach der Tat ausgeschlossen. Es hat weiterhin festgestellt, da ss der in hohem Maße alkoholgewöhnte Angeklagte dem Tatopfer schon vor der Tat Neben der persönlichkeits bedingt erhöhten G ewaltbereitschaft des Angeklagten hat das Landgeric ht zudem Neigung zu Impulshand l in den Blick genommen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist damit noch ausre i- chend zu entnehmen, dass hier kein Fall vor liegt , in dem si ch die Art der Ta t- ausführung gerade aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit b e- gründenden Zustand des Täters erklärt . D ie Tatausführung ist aber dann ein zulässiger Strafschärfungsgrund, selbst wenn dem Angeklagten e r- he b lich verminderte S chuldfähigkeit zugutegehalten wird. Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des § 21 StGB strafe r- schwerend gewertet wird, bedarf es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen lässt nicht besorgen, das Tatg ericht habe den Umstand, 8 - 6 - da ss die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Berüc k- sichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen ve r- loren (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1997 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 St rafzumessung 18 mwN ). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng
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