BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 5 7 4 /1 3 vom 9 . Juli 201 4 in der Strafsache gegen w egen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9 . Juli 2014 , an de r teilg enommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng, Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt als Verteidiger , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin T. , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerinnen A. und M. B. , Rec htsanwalt als Vertreter der Nebenkläger in D. , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29 . Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neue r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - schweren sexuellen Missbrauch s von Kindern in 19 Fällen, in 18 Fällen in Tateinheit mit s exuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, ferner i n einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall zudem in Tateinheit mit Verschaffen des Besitzes von kinderpornograp hischen Schriften, - versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, - sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuelle m Missbrauch von Schut zbefohlenen , 1 2 3 4 - 4 - - Verbreitung kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten ve r- urteilt ; zudem hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung , gestützt auf § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB, angeordnet. D as auf die Verletzung mat e- riellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts g- te sexuelle Interessen an seinen leiblichen Töchtern A . , geboren am 31. Dezember 2001, D . , geboren am 25. September 2003 und T . , geboren am 15. Februar 2005. Anfangs erregte ihn das Betrachten seiner nac k- ten Kinde r. Ab Ende des Jahres 2006 begann er damit, sich seinen Töchtern sexuell zu nähern, indem er sie a m ganzen Körper, insbesondere im Genitalb e- reich streichelte und leckte (Fälle II. A . (I.) 1. bis 3., 20. und 21. der Urteilsgrü n- de). In einem Fall (II. A. (I. ) 18.) zeigte er seiner Tochter A . Bilder , auf d e- nen ein blondes Mädchen im Alter der Geschädigten abgebildet war, das nackt posierend bei einem erwachsenen Mann den Oralverkehr ausführte. Der Ang e- klagte gab ihr zu verstehen, dass es sich bei den a bgebildeten Personen um einen Freund und dessen Tochter handele. Er brachte seine Kinder im weiteren Verlauf des fünf Jahre andauernden Tatzeitraums dazu, bei ihm den Oralverkehr auszuführen (Fälle II. A. (I.) 4. bis 6., 11., 15. bis 17. und 23 . bis 25. der Urteilsgründe) , zum Teil auch gemei n- sam. Die sexuellen Handlungen steigerten sich bis zum ungeschützten Vag i- nal - und Analverkehr (Fälle II. A. (I.) 7. bis 10. [Fall 8.: Versuch], 12. bis 14., 19. und 22. der Urteilsgründe) , wobei seine Tochter A . am häufigsten von den sexuellen Übergriffen betroffen war. Dabei erlitt sie in zwei Fällen (II. A. (I.) 7. 5 6 7 8 - 5 - und 14.) Schmerzen ; in einem Fall (II. A. (I.) 24.) hat sie den Oralverkehr ausg e- führt, nachdem er ihr zuvor mit Hausarrest gedroht hatte. De r Angeklagte fertigte von den sexuellen Übergriffen teilweise Foto - und Filmaufnahmen , um sie für sich zu verwenden und an andere Personen weite r- zugeben (Fall II. A. (I.) 23. der Urteilsgründe) . Ab dem Jahr 2012 begann der Angeklagte intensiv damit, im Int ernet nach kinderpornographischem Material zu suchen . Dabei kam es in fünf Fällen zum Tau s ch von entsprechenden D a- teien ( Fälle II. A. (III.) 28. bis 32. der Urteilsgründe) . Im Sommer des Jahres 2012 brachte der Angeklagte schließlich die im Dezember 200 4 geborene Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin dazu, an ihm den ungeschützten Oralverkehr auszuführen (Fall II. A. (II.) 26 . der Urteil s- gründe) . 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten aufg e- deckt. Insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesa n- walts vom 16. Dezember 2013 Bezug. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er im Fall II. A. (I.) 6. der Urteilsgründe nicht tateinheitlich wegen Sichve r- schaffens kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist. 3. Der Rechtsfolgenausspruch hält insgesamt sachlich - rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. a) Bei der Zumessung der wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs verhängten 26 Einzelstrafen ( Einzelf reiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Jahren und sechs Monaten) hat das Landgericht rechtsfehlerhaft j e- weils zu Lasten des Angeklagten vor allem die erheblichen psychischen Tatfo l- gen bei allen Geschädigten berücksichtigt. Die bisherigen Feststellungen, n a- 9 10 11 12 13 - 6 - mentlich die näheren Ausführungen zu den seelischen Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten (UA S. 17), weisen nämlich nicht aus, dass sich diese Folgen bei de n Mädchen bereits nach den ersten Taten eingestellt ha ben. D enn sind die festgestellten psychischen Schäden Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung ( vgl. UA S. 42) a ngelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Tat en , so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diese n F ä ll en , nicht aber in gle i- cher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzels trafen in Ansatz gebracht werden ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 13. November 1997 4 StR 539/97, NStZ - RR 1998, 107 f. und vom 20. Juli 1993 4 StR 316/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7 ; Theune in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 46 Rdn. 151; Hörnle in Leipziger Kommentar, aaO, § 176 Rdn. 42; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rdn. 26 ; Miebach in Münc hener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 46 Rdn. 96; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rdn. 34b ). Um der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer eine insgesamt in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat d i e Stra f- ausspr ü ch e auch in den Fäll en II. A. (II.) 26. und II. A. (III.) 28. bis 32. der U r- teilsgründe auf. b ) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesam t- strafenausspruchs nach sich . Der Senat weist darauf hin, dass für durch Za h- lung erledigte, ursprünglich gesamtstraf enfähige Geldstrafen kein Härteau s- gleich zu gewähren ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2012 2 StR 561/11; Fischer, aaO, § 55 Rdn. 21a , jeweils mwN ). c ) Die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche führt dazu, dass bereits die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 , 14 15 16 - 7 - Abs. 3 Satz 2 StGB nicht (mehr) erfüllt sind ; der Maßregelausspruch ist deshalb ebenfalls aufzuheben . d ) Die Erwägung des Landgerichts, wonach die Einsichts - bzw. Steu e- rungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpu nkt der Taten gemäß § 21 StGB ( auch ) deshalb nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei, weil kognitiven Fähigkeiten des Angeklagte n nicht vorlag, da er (habe) , in denen er mit den K indern alleine war, um diese Situationen für die Durchführung der sexuellen Handlungen au s- rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 3 StR 335/01, NStZ 2002, 476, 477 und vom 7. Januar 199 3 4 StR 552/92, BGHR StGB § 21, Seelische Abartigkeit 25; Fischer, aaO, § 20 Rdn. 46a mwN) . Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich auch 17 - 8 - deswegen erneut umfassend mit der Frage einer eingeschränkten Schuldfähi g- keit und der Verhängung einer angemessenen Maßrege l zu befassen haben; Schuldunfähigkeit des Angeklagten kann der Senat ausschließen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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