ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR574.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 574 /15 vom 2. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Erfurt vom 28. Juli 2015 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben; jedoch bleiben die unter II. der U r- teilsgründe getroffenen Feststellungen zum äußer en G e- schehensablauf - mit Ausnahme der Feststellungen im Fall II. 5 der Urteilsgründe - aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer d es Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, Raubes, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleid i- gung und exhibition istischer Handlung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit ve r- suchter Körperverletzung, versuchten Diebstahls und wegen exhibitionistischer Handlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem ps ychiatrischen Krankenhaus a n- 1 - 3 - geordnet. Vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung hat die Strafkammer den Angeklagten wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der B e- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 34 9 Abs. 2 StPO). 1. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. März 2016 ohne Erfolg. 2. Die Schuldfähigkeitsprüfung ist nicht rechtsfehlerfrei . a) Das sachverständig beratene Landgericht hat zum Zustand des Ang e- klagten festgestellt, dass er an einer paranoiden Schizo phrenie, an einer diss o- zialen Persönlichkeitsstörung und an einer Alkoholabhängigkeit leide. Insb e- sondere aufgrund der Schizophrenie des Angeklagten sei dessen Schuldfähi g- keit in den Fällen II. im Sinne von § (Fälle II. 1, 6 bis 8 der Urteilsgründe) könne eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Ang e- klagten nicht ausgeschlossen werden. I m Fall II. 5 der Urteilsgründe könne z u- dem der Zustand der Schul dunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht ausg e- schlossen werden. b) Diese Wertungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. 2 3 4 5 - 4 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB schon regelmäßig nicht offen bleiben, we l- che de r Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB gegeben ist (vgl. Senat, B e- schluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 mwN). Der Tatrichter ist gehalten, konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen d er Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu treffen (vgl. § 20 StGB). Deswegen darf auch nicht offen bleiben, ob die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit des Täters vermindert war (vgl. Senat, aaO, BGHSt 49, 347, 35 6 ff.). Eine verminderte Einsichtsf ähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, B e- schluss vom 3. Juli 2002 - 2 StR 198/02, NStZ - RR 2002, 328; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkei t 6) wä h- rend die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet se i- ner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat ( BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ - RR 2015, 273; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4 mwN). Im Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne W eiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vo r- liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ - RR 2015, 273, 274; Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Ei n- sichtsfähigke it 6). Das hat das Landgericht versäumt. nicht au s- schließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit bzw. nicht auszuschließender Schuld unfähigkeit ausgegangen, ohne sich festzulegen, ob die Einsic hts - oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermindert oder aufgehoben war. 6 7 - 5 - Zudem hat das Landgericht offen gelassen, in welchen forensisch relevanten Eigenschaften, Dispositionen oder Einschränkungen der Einsichts - oder Steu e- rungsfähigkeit die fest gestellte paranoide Schizophrenie des Angeklagten sich überhaupt ausdrückt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht ei n- deutig entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagte n bei Beg e- hung der Taten erheblich vermindert war o der er das Unrecht tatsächlich eing e- sehen hatte, aber auch nicht, dass er keine Einsichtsfähigkeit hatte und ob ihm das vorzuwerfen ist. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB beim Ange klagten in sämtlichen Fällen vorlagen, wenn dies auch nicht naheliegt. c) Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Angesichts der gegen die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts bestehenden Bedenken sind auch die Voraussetzungen einer Unterbring ung nach § 63 StGB nicht rechtsfe h- lerfrei belegt. Dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert de s- halb nicht, auch den Freispruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Be schluss vom 5. August 201 4 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Frei spruch 1). Von der Aufhebung ausgenommen sind allerdings die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf in den Fällen II. 1 bis 4, 6 bis 8 der Urteilsgründe. Lediglich im Fall II. 5 der Urteilsgründe sind auch die getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf auf - zuheben. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe nicht festzustellen vermocht, durch welches Verhalten der Angeklagte das Feuer verursacht hat . 8 9 10 - 6 - Damit lässt sich aber schon nicht beurteilen, ob und inwieweit das Verhalten des Angeklagten sorgfaltsw idrig und damit fahrlässig war. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy