ECLI:DE:BGH:2017:260417U2STR5 74.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 574/16 vom 26. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. April 2017 in der Sitzung am 26. April 2017, an de nen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Wimmer, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in - in der Verhandlung - als Verteidiger in , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter de r Nebenklägerinnen, Amtsinspektorin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 3 0. August 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und w e- gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte seine am 19 . Juni 2008 geborenen Zwillingstöchter F . und J . am 30. Januar 2016 während eines Besuchsaufenthalts der Kinder in seiner Wo h- nung. Gegen 21:00 Uhr ging der Angeklagte in das Schlafzimmer zu seiner Tochter F . n den Schlafsack des mit einem T - Shirt und einer Unterhose bekleideten Kindes und führte sie in der Absicht, sich sexuell zu erregen, über ihrer Unterhose bis einige Zentimeter oberhalb ihres Genitalbereichs und streichelte seine Tochter dort. Als F . ä ußerte, sie wolle 1 der Anklage). Der Angeklagte forderte danach seine Tochter J . auf, mit ihm zu kommen. Zu F . sagte er, ihre Schwester J . komme gleich wieder. Im Wohnzimmer entkleidete er J . . Ansch ließend ging er mit ihr in das Bade - zimmer, wo er seine Hose und Unterhose herunterzog und sich auf die Toilette setzte. Auf sein Geheiß setzte sich das Kind auf seinen Schoß. Als das Kind erklärte, dies nicht zu wollen, hob er es herunter. Danach ging er mit J . wie - der ins Wohnzimmer, wo er ihren Körper im Bereich der Brust ableckte. Er ve r- anlasste sodann das Kind dazu, Joghurt auf seinem Körper zu verteilen. Dann forderte er es auf, seinen Penis, der auch mit Joghurt benetzt war, in den Mund zu nehme n. Dem folgte das Kind zunächst, erklärte dann aber weinend, es wo l- le dies nicht. Darauf beendete der Angeklagte den Oralverkehr (Fall 2 der A n- klage). 2 3 4 - 5 - II. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Fr age, ob bei der Tat des Angeklagten zum Nachteil der Tochter F . (Fall 1 der Anklage), die das Landgericht als Vergehen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 StGB bewertet hat, eine sex u- elle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB vorlag. 1. Die Strafkammer hat zwar bei der rechtlichen Würdigung nicht erlä u- tert, dass das Streicheln der zur Tatzeit siebeneinhalbjährigen Zwillingstochter s geschützte Rechtsgut eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit war (§ 184h Nr. 1 StGB). Das bedurfte aber keiner besonderen Begründung (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1992 2 StR 490/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erhe b- lichkeit 1). Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmb a- re Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts b e- sorgen lassen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Septe mber 1980 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 24. September 1991 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; vom 1. Dezember 2011 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; vom 21. September 2016 2 StR 558/15, NStZ - RR 2017, 43, 44). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtu ng aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Bei Tatbeständen, die Kinder und J u- gendliche schützen, können weniger strenge Maßstäbe an zulegen sein (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2016 2 StR 558/15, NStZ - RR 2017, 43, 44; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 184g Rn. 6; Laubenthal in Festschrift 5 6 7 - 6 - für Streng, 2017, S. 87, 95). Letztlich sind aber auch beim Schutz der sexuellen S elbstbestimmung von Kindern (§ 176 StGB) nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die sexuell motiviert sind, tatbestandsmäßig. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2016 2 StR 558/15, NStZ - RR 2017, 43, 44). Nach den Feststellungen des Landgerichts lagen sexuelle Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner zur Tatzeit erst siebeneinhalbjährigen Tochter F . vor, die ersichtlich für das geschützte Rechtsgut vo n einiger Er - heblichkeit waren. Dies folgt aus der Tatbegehung in der besonderen Bezi e- hung zwischen Vater und Tochter, aus dem deutlich unter der Schutzalter s- grenze liegenden Alter des Kindes zur Tatzeit, aus der Art der sexuellen Han d- lung und aus den Beg leitumständen, wie der Tatsache, dass das Kind situativ in die nachfolgende Tat zum Nachteil der Zwillingsschwester einbezogen wurde. 2. Die Gesetzesänderungen durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexue llen Selbstbesti m- mung - vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geben keinen Anlass zu einer für den Angeklagten günstigeren Bewertung als milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Die Einführung eines Auffangtatbestands für belästigend wirkende kö r- p erliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise in § 184i StGB wirkt sich nicht auf die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit in § 184h Nr. 1 StGB aus (anders aber El Ghazi, ZIS 2017, 157, 160 f.; Lederer, AnwBl. 2017, 514, 517 f.). Der Gesetzgeber bezw eckte mit der Einführung des § 184i StGB nicht, bi s- her von § 184h Nr. 1 StGB erfasste Verhaltensweisen aus dem Schutzbereich herauszulösen und diese nunmehr nur noch unter den dort genannten Vorau s- 8 9 10 - 7 - setzungen in § 184i StGB unter Strafe zu stellen. Ziel der Neuregelung war es vielmehr, bisher strafrechtlich nicht erfasstes Verhalten auch unterhalb der Schwelle des § 184h Nr. 1 StGB zu poenalisieren (BT - Drucks. 18/9097 S. 29). Ein Einfluss auf die Auslegung des § 184h Nr. 1 StGB ergibt sich auch nicht dadu rch, dass die Rechtsprechung bei der Prüfung der Erheblichkeit der sexuellen Handlung auf eine nach Art, Intensität und Dauer sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts abstellt, womit bisher eine Abg renzung zwischen strafbaren und straflosem Verhalten verbunden war, nunmehr aber nur noch eine solche zw i- schen Tatbeständen gemäß §§ 174, 176, 177 StGB einerseits und demjenigen des § i- chende Rechtsgüter als dasjenige, das von § 184i StGB geschützt ist. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 11
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