ECLI:DE:BG H:2019:270219B2STR574.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 574/18 vom 27. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführer s am 27. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO (analog) beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 10. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angek lagte für den gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrag von 3.366,38 Euro in Höhe von 2.244,2 5 Euro als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen beson ders schweren Ra u- bes und wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm gegenüber als Gesam t- schuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.199,06 Euro und im Hinblick auf Fa ll II. 2 der Urteilsgründe d ie Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 3.366,38 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli chen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne de s § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zum Schuld - und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die g e- samtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.199,06 Euro hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Soweit das Landgericht gegenüber dem Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von (weiteren) 3.366,38 Euro a ngeordnet hat, bedarf diese Entscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2019 dargelegten Gründen der Ergänzung um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in Höhe von 2.244,25 Euro . Der Gene ralbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: r- fall auf einen R . - Getränkemarkt in A . am 19.12.2017 mit einem Geldbetrag in Höhe von 3366,38 Euro, wobei der Angeklagte und die Mi t täter M . R . und M . H . die Tatbeute zu gleichen Teilen aufteilen wollten. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon ausz u- gehen, dass die Tatbeute entsprechend dieser Vereinbarung auch aufg e- teilt worden. Danach hatten die M . R . und M . H . als Mittä - ter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von jeweils 1 122,12 Euro. Sie haften danach für diesen Teilbetrag jeweils als G e- samtschuldner, was im tatrichterlichen Urteil gegen den Angeklagten ausdrücklich anzuordnen ist. Damit w ird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2018 2 StR 305/18). 2 3 4 - 4 - Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Um jedwede Be schwer des Angeklagten auszuschließen, versteht der Senat den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls dahin, dass d ie beiden Mitangeklagten anteilig Mi t- verfügungsgewalt an der vom Angeklagten vereinnahmten Beute erlangte n . 3. Der geringfügige Teil erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen ( § 473 Abs. 4 StPO ). Franke Appl Zeng Grube Wenske 5 6
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