BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 575/05 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005 mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Sch366f-fengericht - Frankfurt am Main zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) se-xueller N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die seit Mai 2002 be-stehende Liebesbeziehung des 1980 geborenen Angeklagten zu der Zeugin Z. wesentlich durch die 374bersteigerte Eifersucht und Besitz ergreifende Nachstel-lungen des Angeklagten gepr344gt. Die Zeugin teilte diesem daher ab April 2003 mehrfach mit, dass sie sich von ihm trennen wolle, nahm jedoch nach Verspre-chungen, demonstrativen Selbstverletzungen, Suiziddrohungen und dr344ngen-den Nachstellungen des Angeklagten die Beziehung immer wieder auf. Zuletzt 2 - 3 - am 1. Januar 2004 kam es zum einverst344ndlichen Geschlechtsverkehr. In der Folgezeit teilte die Zeugin dem Angeklagten jedoch erneut mit, dass sie die Be-ziehung beenden wolle. Er bedr344ngte sie weiter; im Laufe des Januar 2004 wurden mehrere Gespr344che 374ber die von ihm gew374nschte Fortsetzung der Be-ziehung gef374hrt, eines davon in der Wohnung des Angeklagten. Am 28. Januar 2004 kam es auf Dr344ngen des Angeklagten zu einer wei-teren "Aussprache". Die Zeugin Z. holte den Angeklagten zun344chst auf dessen Bitte mit ihrem PKW in K. ab und fuhr dann nach H. zur Wohnung des Ange-klagten. Sie parkte in einer bewohnten Stra337e in der N344he der Wohnung des Angeklagten. Beide stiegen aus und f374hrten zun344chst au337erhalb des PKW ein Gespr344ch; dann setzten sie sich wieder in das Fahrzeug. Dort erkl344rte die Zeu-gin dem Angeklagten nochmals, sie wolle nichts mehr von ihm wissen. 3 Zum darauf folgenden Hergang hat das Landgericht festgestellt: Der An-geklagte "begann 205, der Zeugin mehrfach grob zwischen die Beine zu greifen. Dort bewegte er die Finger im Bereich der Vagina der Zeugin hin und her. Die Zeugin schob ihn entr374stet weg, worauf er sie aufforderte, mit ihm, 'zum Ficken auf die Viehweide222 zu fahren, was die Zeugin verbal heftig ablehnte. Daraufhin griff der Angeklagte zum Hals der Zeugin, hielt sie dort fest und versuchte, die-se auf den Mund zu k374ssen. Die Zeugin (205) versuchte mit ihrem Kopf nach hin-ten auszuweichen, woraufhin der Angeklagte jedoch mit seinem Gesicht folgte und ihr einen Kuss aufn366tigte. Er sagte dabei zu der Zeugin, er schw366re ihr, sie und ihre Familie umzubringen. In diesem Moment bemerkte die Zeugin, dass der Angeklagte seinen Schl374sselbund dergestalt in die Faust genommen hatte, dass die einzelnen Schl374ssel stachelartig zwischen den Fingern hervorstanden. Diese Faust hielt er der Zeugin vor den Bauch" (UA S. 11/12). 4 - 4 - Die Zeugin ergriff nun ihre auf dem R374cksitz liegende Tasche und ver-suchte, aus dem PKW zu fliehen. Der Angeklagte hielt die Tasche zun344chst fest, lie337 sie aber auf die Drohung der Zeugin los, sie werde sonst um Hilfe ru-fen. Die Zeugin ging nun um die n344chste Stra337enecke, rief von ihrem Handy aus einen Freund an und teilte diesem mit, der Angeklagte versuche sie umzu-bringen. Sodann ging sie zum PKW zur374ck, wo sich der Angeklagte noch auf-hielt. Der Angeklagte entfernte sich schlie337lich. Er rief in den folgenden Stunden mehrmals bei der Mutter der Zeugin an und erkl344rte, er habe "Schei337e gebaut"; per SMS versuchte er die Zeugin davon abzuhalten, Strafanzeige zu erstatten (UA S. 12). 5 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwe-rer sexueller N366tigung gem344337 247 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht. 6 a) Die Feststellungen zur Qualifikation sind unzureichend. Das Landge-richt hat den Tatbestand des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als verwirklicht angese-hen und hierzu festgestellt, die Zeugin habe den Umstand, dass der Angeklagte seinen Schl374sselbund in die Faust genommen hatte, so dass die Schl374ssel wie Stacheln zwischen den Fingern hervorstanden, "in diesem Moment" bemerkt, somit w344hrend oder unmittelbar nachdem der Angeklagte ihr einen Kuss aufn366-tigte und die Drohung 344u337erte. Im ersteren Fall bliebe allerdings unklar, wie der Angeklagte, der nach dem Zusammenhang der Feststellungen wohl rechts ne-ben der Zeugin auf dem Beifahrersitz sa337, all diese Handlungen gleichzeitig ausgef374hrt haben k366nnte. Denn sowohl das Festhalten am Hals als auch das Vorhalten der Faust mit den Schl374sseln "vor den Bauch" der Zeugin kann nach den tats344chlichen 366rtlichen Gegebenheiten kaum anders als mit der rechten Hand ausgef374hrt worden sein; in diesem Fall kann es nicht gleichzeitig gesche-hen sein. Im 334brigen d374rfte auch die Vorbereitung des Werkzeugs in der ge- 7 - 5 - schilderten Weise - namentlich wenn sie mit nur einer Hand und unbemerkt vorgenommen wurde - einige Zeit und Aufmerksamkeit in Anspruch genommen haben. Die Feststellungen ergeben daher nicht hinreichend deutlich, dass der Angeklagte den Schl374sselbund, der bei entsprechender Verwendung ein ge-f344hrliches Werkzeug im Sinne von 247 177 Abs. 4 Nr.1 StGB sein konnte, tats344ch-lich bei der Tat verwendet hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der An-geklagte die Schl374ssel weder als N366tigungsmittel zur Erzwingung der (m366gli-cherweise) sexuellen Handlung noch als Mittel dieser Handlung selbst einge-setzt (zum Begriff des Verwendens vgl. BGHSt 46, 225, 228 f.; BGH NStZ 2000, 254; 2005, 35; M374Ko-Renzikowski 247 177 Rdn. 81; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 84; G366ssel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, 247 2 Rdn. 89). Selbst wenn er dies beabsichtigt h344tte, w344re der Einsatz des Werkzeugs nicht kausal gewesen, wenn die Gesch344digte die Drohung erst nach Abschluss der erzwungenen Handlung bemerkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437). 8 Ob auch ein m366glicherweise der Sicherung dienender Einsatz des Werk-zeugs nach Vollendung der Tat, aber vor deren Beendigung, entsprechend der Auslegung des Begriffs des Verwendens etwa in 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu NStZ 2004, 263), dem Qualifikationstatbestand unterfallen kann (so Tr366ndle/Fischer aaO 247 177 Rdn. 85; aA Renzikowski aaO 247 177 Rdn. 81; ab-lehnend auch Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 244 Rdn. 2 m.w.N.), ist vom Bun-desgerichtshof, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden. Die Frage kann hier offen bleiben, denn auch eine solche Verwendung ist bisher nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt. Nicht nahe liegend w344re die Anwendung des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 jedenfalls dann, wenn eine Bedrohung mit dem gef344hrlichen 9 - 6 - Werkzeug f374r die Beteiligten in keinerlei Verbindung mehr mit eventuell voraus-gegangenen oder beabsichtigten sexuellen Handlungen gestanden h344tte und etwa nur Mittel einer auf neuem Tatentschluss beruhenden Bedrohung gewe-sen w344re. W344ren der Grundtatbestand verwirklicht, die Voraussetzungen einer Qualifikation gem344337 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB jedoch nicht feststellbar, so w344re 247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu pr374fen. Dass dem Schl374sselbund die Qualit344t eines gef344hrlichen Werkzeugs im Sinne von 247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht schon von vornherein, sondern erst zu dem Zeitpunkt zukam, als der Angeklagte es in der festgestellten Art ergriff und bereithielt, st374nde einer Anwendung der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1999, 242, 243). Insoweit bed374rfte es jedoch noch genauerer Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklag-ten zu diesem Zeitpunkt. Das gilt gleicherma337en f374r eine m366gliche Verwirkli-chung von 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB. 10 b) Es fehlt im 334brigen aber schon an hinreichend klaren Feststellungen zum Grundtatbestand des 247 177 Abs. 1 StGB. Dieser setzt voraus, dass mittels einer der in 247 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten N366tigungshandlungen das Dulden einer sexuellen Handlung durch das Tatopfer oder eine sexuelle Hand-lung des Tatopfers selbst erzwungen wird. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich weder, auf welche Handlung das Landgericht abgestellt hat, noch, welche Tat-bestandsvariante es als gegeben angesehen hat (UA S. 21). 11 aa) Als sexuelle Handlung im Sinne von 247 184 f Nr. 1 StGB kommt hier zun344chst das Greifen zwischen die Beine der Zeugin in Betracht. Zwar wies diese Handlung hier nach den konkreten Umst344nden die von 247 184 f Nr. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit auf. Es bleibt nach den Feststellungen jedoch of- 12 - 7 - fen, durch welches N366tigungsmittel die Duldung dieser Handlung erzwungen worden sein soll. Die blo337e 374berraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung kann nicht als N366tigung zur Duldung dieser Handlung angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 76, 77 f.; 36, 145, 146; BGH NStZ 1993, 78; 1995, 230; 2005, 268, 269; st. Rspr.). Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgef374hrt hat, es lasse sich den Feststellungen noch entnehmen, dass der Angeklagte zur Ausf374hrung der Griffe zwischen die Beine der Zeugin Gewalt einsetzen musste, um ihren Widerstand zu 374berwinden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Festgestellt ist vielmehr gerade, dass die Zeugin die Hand des Ange-klagten "entr374stet weg schob", sich der Zudringlichkeit also erfolgreich wider-setzte; danach wiederholte der Angeklagte diese Handlungen nicht. Die An-nahme, er habe zuvor Gewalt eingesetzt, um Widerstand zu brechen, wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der neue Tatrichter wird insoweit gegebenenfalls genauere Feststellungen zu treffen haben. 13 bb) Gewalt zur 334berwindung von Widerstand hat der Angeklagte einge-setzt, als er die Zeugin am Hals fasste, sie gegen ihr Str344uben fest hielt und ihr dadurch "einen Kuss aufn366tigte". Insoweit wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben n344her zu pr374fen, ob der vom Angeklagten ausgef374hrte Kuss die von 247 184 f Nr. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit im Hinblick auf das durch den Verbrechenstatbestand des 247 177 Abs. 1 StGB gesch374tzte Rechtsgut hatte. Bei der Beurteilung der Qualit344t einer Handlung sind die gesamten Begleitumst344nde des Tatgeschehens zu ber374cksichtigen (BGH NJW 1989, 3029); es muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeintr344chtigung zu besorgen sein (BGHSt 29, 336, 338; BGH NJW 1992, 324; vgl. auch Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 184 f Rdn. 5; M374Ko-H366rnle 247 184 f Rdn. 21). Bei einem nicht weiter qua- 14 - 8 - lifizierten Kuss auf den Mund kann das zweifelhaft sein, wenn zwischen den Beteiligten eine l344ngere intime Beziehung bestanden hat (vgl. auch BGHSt 1, 292, 298; 18, 169 f.; BGH StraFo 1998, 63, 64; H366rnle aaO 247 184 f Rdn. 20, 22; zu Kussversuchen auch BGH NStZ 1983, 553; 1988, 71; 2001, 370 f.). Es kommt f374r die Beurteilung auf die Umst344nde des Einzelfalls an. Vorliegend wird insoweit neben den n344heren Umst344nden des Kusses (In-tensit344t, Dauer, gegebenenfalls Zungenkuss) die Beziehung zwischen den Be-teiligten, vor allem aber auch die konkrete Tatsituation zu ber374cksichtigen sein. Dabei kann einerseits die - jedenfalls aus Sicht des Angeklagten - ambivalente Haltung der Zeugin von Bedeutung sein, die sich auch in der Vergangenheit trotz vielfacher Erkl344rungen, die Beziehung beenden zu wollen, immer wieder auf Treffen mit dem Angeklagten, Vertraulichkeiten und auch auf sexuelle Handlungen eingelassen hatte. Andererseits l344sst sich dem Zusammenhang der Feststellungen ohne Weiteres entnehmen, dass der Angeklagte die Zeugin - etwa mit der Aufforderung, mit ihm "zur Viehweide", einem fr374heren Treff-punkt, zu fahren - jedenfalls unmittelbar vor dem Kuss zu sexuellen Handlungen bewegen wollte; dies kann nach dem Gesamtzusammenhang der 344u337eren Um-st344nde und im Verst344ndnis der Beteiligten auch dem Kuss selbst den Charakter einer sexuellen Handlung im Sinne von 247 184 f Nr. 1 StGB gegeben haben. 15 Wenn der neue Tatrichter auf Grund der insgesamt neuen Feststellungen zu dem Ergebnis k344me, dass der erzwungene Kuss nicht als sexuelle Handlung zu werten sei, weil es an der erforderlichen Erheblichkeit fehlte, so k366nnte in-soweit jedenfalls der Tatbestand der N366tigung gem. 247 240 Abs. 1 StGB erf374llt sein. 16 - 9 - cc) Unklar sind die Feststellungen des Landgerichts auch im Hinblick auf die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung, die Zeugin und ihre Familie zu t366ten. Nach den Feststellungen sagte er dies "dabei", d. h. w344hrend er der Zeu-gin "einen Kuss aufn366tigte". Es erscheint freilich schwer vorstellbar, dass der Angeklagte w344hrend des K374ssens Drohungen ausstie337. Daher bleibt offen, ob er die Drohung vor dem Kuss aussprach, ob sie sich auf das Verhalten der Zeugin kausal im Sinne von 247 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB auswirkte und ob der An-geklagte dies erkannte oder billigend in Kauf nahm. Drohte er der Zeugin erst nach Beendigung des Kusses, so k344me nur eine Verurteilung nach 247 241 StGB in Betracht. 17 3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen daher den Schuldspruch nicht. Das Urteil war auf die Sachr374ge insgesamt aufzuheben. Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache war diese an das Amtsgericht - Sch366ffengericht - zu-r374ck zu verweisen. 18 Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verurteilung wegen eines qualifi-zierten Falls der sexuellen N366tigung kommen, so wird zu beachten sein, dass die Verwirklichung der Qualifikationen des 247 177 Abs. 3 und 4 StGB im Urteils-tenor kenntlich zu machen ist (vgl. BGH NStZ 2002, 656; NStZ-RR 2004, 357 19 - 10 - Nr. 26; BGH StraFo 2003, 281; BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; st. Rspr.; vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 177 Rdn. 78 m.w.N.). Rothfu337 Maatz Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy