BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 575/07 vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Januar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Wenn vom Angeklagten mehrere Vertr344ge zugleich bei der gesch344digten Versicherung eingereicht worden w344ren, k344me zwar eine nat374rliche Handlungs-einheit ebenso wenig in Betracht wie die Annahme einer Zusammenfassung allein auf Grund der subjektiven Verbundenheit des Handlungszwecks. Es l344ge aber, was die Stellungnahme des Generalbundesanwalts 374bersieht, ein Fall der rechtlichen Handlungseinheit im Sinne von 247 52 Abs. 1, 2. Variante StGB vor. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Ange-klagte jeweils die Vertr344ge eingereicht und damit die tatbestandliche T344u-schungshandlung begangen hat. Da es an hinreichenden Anhaltspunkten f374r Zusammenfassungen zu (mehreren) Tateinheiten fehlt, w344ren entsprechende Annahmen allein spekulativ; sie sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des Zweifelssatzes nicht geboten. Im 334brigen w344re hier auszuschlie337en, dass bei einem Zusammenzug bislang als selbst344ndig abgeurteilter Taten und dem - 3 - Wegfall allenfalls weniger Einzelstrafen in Anbetracht des hiervon unber374hrten Unrechtsgehalts die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen w344re. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Schmitt
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